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VO des BMF, mit der die VO des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/497, Rechtsnews 29984, idF BGBl II 2020/610, geändert wird
BGBl II 2021/73, ausgegeben am 16. 2. 2021
Neu gegründete Unternehmen
Ausgenommen von der Gewährung eines FKZ 800.000 sind nun neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.
Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.
Anhebung des Höchstbetrages
Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen nun mit € 1.800.000 abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen gedeckelt (beihilferechtlicher Höchstbetrag). Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf € 225.000,-, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf € 270.000,-.
Für Anträge auf Gewährung des FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen € 800.000,- übersteigenden Betrag ergibt, wird der beilhilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend auf € 1.800.000 angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen.