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ABGB: § 864a, § 879, §§ 914 f, § 934
Dem Versicherungsvertrag lagen neben allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auch Besonderen Bedingungen (BVB) für die „fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling [ALM] Life Time Navigator“ zugrunde. Die inkriminierte Klausel betr ALM ist zulässig: Es liegt zweifellos ein kompliziertes Anlageprodukt vor, bei dem der Versicherer aufgrund individueller Vorgaben des Versicherungsnehmers zunächst ein Portfolio zusammenstellen und dann an äußere Umstände wie die Marktentwicklung über eine Laufzeit von 25 Jahren anpassen muss, um die Renditeerwartung des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der durchschnittlich verständige Verbraucher mit Interesse am Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling, der die Klausel in Zusammenschau mit der Modellrechnung aufmerksam durchliest, wird über das Wesen des Portfoliomanagements und die wesentlichen Grundsätze, auf denen die Veranlagungsentscheidungen basieren, möglichst verständlich und in gebotener, verarbeitbarer Kürze richtig und ausreichend unterrichtet. Die vom Versicherer gewählten Vereinfachungen sind dabei der Verständlichkeit zuträglich. Sie sind ebenso wenig zu beanstanden wie die Verwendung der einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer weniger geläufigen Begriffe, liegt dies hier doch in der Natur der Sache und ist dementsprechend unumgänglich.
Es ist auch von keiner gröblichen Benachteiligung oder Missbräuchlichkeit dieser Klausel auszugehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nämlich erkennen, dass das Portfoliomanagement nicht willkürlich durch den Portfoliomanager erfolgen, sondern sich nach den ausdrücklich genannten anerkannten Kriterien der Portfoliooptimierung und des vom Verbraucher gewählten Risikomodells richten wird. Auch darin, dass dem Versicherungsnehmer kein Erfolg garantiert wird, kann keine gröbliche Benachteiligung erblickt werden. Es ist vielmehr jedem Kapitalanlagegeschäft inhärent – und damit auch einer fondsgebundenen Lebensversicherung –, dass das Investment der Volatilität der Kapitalmärkte unterworfen ist und daher eine bestimmte Rendite seriöserweise nicht garantiert werden kann. Inwiefern die Klausel einen unzulässigen Haftungsausschluss iSd § 6 Abs 1 Z 9 KSchG begründen soll, bleibt unerfindlich.
Als zulässig erweist sich auch eine weitere Klausel, hinsichtlich der beanstandet wurde, dass der Versicherungsnehmer für „nicht näher spezifizierten Leistungen“ der Versicherung aus dem Titel des ALM ein gesondertes Entgelt zu leisten hat, diese dürfe monatlich 0,2 % pA des aktuellen Fondswerts entnehmen. Eine Intransparenz dieser Klausel ist nicht zu erkennen. Aus dem Wortlaut der Klausel folgt für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig, dass die Zusatzkosten zu jedem Monatsersten berechnet werden und 0,2 % pA des an diesem Tag aktuellen Fondswerts ausmachen. Es ist auch nicht nach § 879 Abs 3 ABGB zu beanstanden, dass für diese Variante des (individuellen) Portfoliomanagements ein (zusätzliches) Entgelt zustehen soll. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 oder § 934 ABGB bestehen nicht.
Entscheidung
Entfall der Rentenwahlklausel – keine Gesamtnichtigkeit
Der Entfall der Rentenwahlklausel führt wie in der E 7 Ob 51/24m (= Rechtsnews 35829) ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit des Lebensversicherungsvertrags. Auch hier geht der Kl selbst davon aus, dass das verpönte Element der Klausel nicht das Wahlrecht an sich, sondern die Unbestimmtheit der Gegenleistung nach Ausübung des Wahlrechts ist.
Gleichfalls entspricht es dem Prozessstandpunkt der Bekl, dass der Kl sein Rentenwahlrecht – ohne die von ihm einseitig gewählte Beendigung des Versicherungsvertrags durch Kündigung – weiterhin hätte ausüben können. Schließlich war das Versicherungsprodukt auch nach der vorliegenden Versicherungspolizze eine „Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht“.
Kosten
Der Kl meint weiters, es bleibe unklar, welcher Teil der Versicherungsprämie überhaupt veranlagt werde bzw welche Kosten der Prämie entnommen würden. Hier müsse sich der Verbraucher notwendige Informationen aus dem Vertrag erst „zusammensuchen“, was dem Transparenzgebot widerspreche.
Nach stRsp führt ein Querverweis in einem Klauselwerk an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG (RS0122040). Die Auffindung muss allerdings durch einen unmittelbar zielführenden auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweis ermöglicht werden. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden (RS0122040 [T3]).
Im vorliegenden Fall erklärt Art 6.2. AVB auch für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich, dass die Prämie „nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, der Risikoprämie sowie der Kosten gem dem [...] ausgewählten Investmentkonzept dem entsprechenden Investmentfonds“ zugeführt wird. Die Klausel spezifiziert zwar nicht ausdrücklich, dass sie sich auf Art 7 AVB bezieht. Diese Bestimmung folgt jedoch unmittelbar nach und legt sodann unter der Überschrift „Kosten und Gebühren“ die Kostenpunkte im Einzelnen dar. Art 2 BVB spricht sodann ausdrücklich davon, dass die Kosten für „Navigator“ „zusätzlich zu den in den AVB angeführten Kosten“ entnommen werden. Damit ist ausreichend klargestellt, dass von den Prämien die Kosten iSd Art 7 AVB und 2 BVB abgezogen werden.
Entgegen der Ansicht des Kl ist auch ausreichend klargestellt, dass die Kosten aus Art 7 AVB jedenfalls anfallen, während die Kosten nach Art 2 BVB nur entstehen, wenn der Versicherungsnehmer die Variante des individuellen Asset Liability Modeling wählt. Dass für ein auf individuelle Vorgaben zugeschnittenes Portfoliomanagement höhere Kosten anfallen, ist einem durchschnittlichen Verbraucher nachvollziehbar. Eine „Überschneidung“ von Entgelten und damit vergüteten Dienstleistungen kann nicht erkannt werden.
Soweit der Kl argumentiert, die AVB würden der Bekl erlauben, ein beliebiges Entgelt zu lukrieren und die von ihr zu erbringende Leistung einseitig festzulegen, weshalb ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorliege, gibt er insb Art 7 AVB nur unvollständig wieder. Die darin angeführten Kosten sind nämlich in weiterer Folge im Einzelnen näher geregelt. So ist die Berechnungsweise der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos in Art 7.2 AVB festgelegt. Die Abschlusskosten werden in den ersten fünf Jahren ab Beginn des Versicherungsvertrags mit maximal 1,5 % der Prämiensumme pro Jahr bestimmt (Art 7.4 AVB). Die jährlichen Verwaltungskosten sind nach Vertragslaufzeit prozentuell gestaffelt (Art 7.5 AVB). Dass die anfallenden Kosten nicht ausreichend transparent dargestellt sind, zeigt der Kl nicht auf. Zusätzlich kann der Versicherungsnehmer anhand der Modellrechnung (mit „Null-Performance“) nachvollziehen, welcher Teil der Prämie „veranlagt“ wird, also was dem Deckungsstock zum Ankauf von Wertpapieren zufließt. Darauf weist Klausel 7.1 AVB auch ausdrücklich hin.
Es liegt somit kein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB vor. Von einem einseitigen Preiserhöhungs- und Leistungsbestimmungsrecht (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG oder § 6 Abs 2 Z 3 KSchG) der Bekl kann nicht gesprochen werden. Aus welchem Grund die AVB in diesem Punkt gegen § 864a ABGB verstoßen sollten, legt die Revision nicht dar.