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Fondsgebundene Lebensversicherung: Spätrücktritt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG idF BGBl I 2004/62: § 165a

MaklerG: § 30

1. Der Versicherungsnehmer hat die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts – auch nach § 165a VersVG (aF) – vom Versicherer (höchstpersönlich) zu erhalten. Im vorliegenden Fall stützt sich der bekl Versicherer darauf, dass er seinen Versicherungsvermittlern (also offenbar jenen mit einer Rahmenprovisionsvereinbarung) stets die schriftlichen Unterlagen mit der richtigen Belehrung zu den jeweiligen Versicherungsprodukten zur Verfügung gestellt und sie angehalten habe, diese Unterlagen zu verwenden. Damit stellt sich hier nicht die Frage, ob sich der Versicherer zur Erfüllung seiner Pflichten des Versicherungsmaklers bedient hat, sondern jene, ob die allgemeine Übermittlung richtiger Unterlagen an den Versicherungsmakler zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Maklervertrag mit dem zukünftigen Versicherungskunden abgeschlossen war, eine richtige und vollständige Belehrung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer darstellt. Dies ist zu verneinen: Erfolgt die Übermittlung der Versicherungsunterlagen in einer Phase, in der noch kein Maklervertrag mit dem Versicherungskunden besteht, sondern nur die Rahmenprovisionsvereinbarung mit dem Versicherer, bleibt kein Platz für die Annahme, dass der Versicherungsmakler gerade als Vertreter des – noch gar nicht bekannten und zukünftigen – Versicherungskunden auftritt. Ohne Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherungskunden ist auch eine passive Vertretungsmacht für den Versicherungskunden nicht denkbar. Die Entgegennahme der Unterlagen vom Versicherer erfolgt hier in Bezug auf die Rahmenprovisionsvereinbarung mit dem Versicherer und nicht im Hinblick auf erst in Zukunft bekannt werdende Versicherungskunden.

Durch die behauptete Übermittlung der richtigen Unterlagen an die Versicherungsmaklerin des späteren Versicherungskunden erfolgte hier somit keine Belehrung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Auch das Wissen über die richtige Rücktrittsfrist kann dem zukünftigen Versicherungskunden nicht zugerechnet werden und ersetzt nicht die Belehrung über das Rückstrittsrecht, die der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer im Rahmen des konkreten individuellen Versicherungsvertrags zu erbringen hat.

2. Auch Abschlusskosten – hier die Kosten eines Maklers, der nach Versicherungsabschluss vom Versicherer nach § 30 MaklerG honoriert wird – haben sich im Vermögen des Versicherers realisiert. Auf Seite des Versicherungsnehmers steht ihnen keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht (vgl auch OGH 28. 4. 2022, 7 Ob 208/21w).

OGH 27. 4. 2022, 7 Ob 37/22z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32672 vom 15.06.2022