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Form der Glaubhaftmachung iZm Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Bearbeiter: Birgit Bleyer

BAO: § 323e Abs 4

Verordnung des BMF betreffend die Form der Glaubhaftmachung iZm der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

BGBl II 2022/291, ausgegeben am 27. 7. 2022

Zur Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells vgl das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz und das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Allgemeines

Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gem § 323e Abs 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Abgabenrückstand bis € 20.000,-

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als € 20.000,-, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

Abgabenrückstand von mehr als € 20.000,-

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als € 20.000,- ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. 8. 2022 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32850 vom 28.07.2022