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Wurde der Schaden durch den Frachtführer bzw die ihm zurechenbaren Subfrachtführer und deren Personal vorsätzlich oder durch Verschulden verursacht, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem „Vorsatz gleichsteht“, kann sich der Frachtführer gem Art 29 Abs 1 CMR nicht auf die Bestimmungen dieses Kapitels berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR, aber auch nach Art 23 und 25 CMR.
Die bekl Frachtführerin war hier berechtigt, den Transport an andere Frachtführer zu vermitteln, was sie im vorliegenden Fall auch tat. Dabei vereinbarte sie mit der Subfrachtführerin (Erstnebenintervenientin), dass eine Weitergabe des Transportauftrags an Dritte nur mit ihrer vorab eingeholten Zustimmung erfolgen darf und die Erstnebenintervenientin überprüfen müsse, ob der von ihr eingesetzte Unternehmer sämtliche Punkte der Auftragsbedingungen der Bekl erfüllen kann. Die Erstnebenintervenientin missachtete diese beiden ausdrücklich auferlegten Vertragspflichten. Die Bekl wurde von ihrem deutschen Vertragspartner informiert, dass ein LKW mit slowakische Kennzeichen das Transportgut abholen wird; damit waren der Bekl Umstände bekannt, die eine Verletzung des „Weitergabeverbots“ nahelegten, das sie mit der Erstnebenintervenientin vereinbart hatte. Dennoch blieb sie untätig und stellte keine Rückfragen, obwohl sie sich gegenüber ihrer Auftraggeberin verpflichtet hatte, die Auswahl des von ihr beauftragten Frachtführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen. Die Bekl nahm durch ihr Verhalten in Kauf, dass der Transportauftrag – ohne ihre Zustimmung – in einer von ihr nicht kontrollierten Auftragskette weitergegeben werde. Allein diese mehrfachen und gravierenden Sorgfaltsverstöße der Bekl und der ihr zurechenbaren ersten Nebenintervenientin begründen die Annahme eines groben Verschuldens, führten sie doch dazu, dass die Transportware durch Kriminelle entwendet werden konnte. Die Bekl kann sich daher nicht auf die Haftungsbegrenzung des Art 23 CMR berufen.