News

Fremdwährungskredit - kein Rücktritt nach § 27 KSchG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

KSchG § 27

§ 27 KSchG, der ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers für „Vorauszahlungskäufe“ unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorsieht, ist nicht auf (endfällige) Fremdwährungskredite anwendbar, auch nicht analog. Die Einräumung eines Rücktrittsrechts des Verbrauchers mit der Wirkung, dass sich dieser bis zur Erfüllung eines (endfälligen) Fremdwährungskredits vom Vertrag lösen könnte, ohne dass ein relevanter Willensmangel behauptet werden müsste oder dem Kreditgeber die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen wäre, kann weder mit dem Wortlaut dieser Bestimmung noch mit den Wertungen und dem Zweck dieser Regelung in Einklang gebracht werden.

OGH 16. 3. 2017, 1 Ob 190/16x

Sachverhalt

Die Kl investierte im Jahr 2006 im Rahmen eines Veranlagungsmodells in ein Finanzprodukt, das sich aus einem endfälligen Fremdwährungskredit (Schweizer Franken), mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitals zum 30. 6. 2026, zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen und aus der Veranlagung in Wertpapiere eines thesaurierenden Miteigentumsfonds zusammensetzt.

Mit ihrer Klage erklärte die Kl ua den Rücktritt vom Abstattungskreditvertrag auch gestützt auf § 27 KSchG.

Entscheidung

Keine unmittelbare Anwendung

Beim endfälligen Fremdwährungskredit ist am Fälligkeitstag der Gegenwert des Kapitalbetrags in der Fremdwährung nach dem Tageskurs samt Zinsen zurückzuzahlen. Der zur Begleichung der Schuld erforderliche Betrag ist daher zum dann geltenden Tageskurs zu konvertieren, was den Erwerb der fremden Währung als Ware und damit deren Kauf erfordert (vgl dazu Aicher in Rummel, ABGB3 § 1046 ABGB Rz 3). Das ändert nach Ansicht des OGH aber nichts daran, dass es dabei um die dem Willen der Vertragsparteien entsprechende Erfüllung eines Kreditvertrags geht, bei dem die Rückführung der Kreditsumme und das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehens geschuldet wird (vgl Graf in ÖBA 2016, 500 f). Der Kreditvertrag ist schon nach der Definition des § 988 ABGB nicht Kauf, sondern entgeltlicher Darlehensvertrag.

Selbst wenn man, den Charakter des Gesamtgeschäfts vernachlässigt und primär auf den Ankauf der für die Tilgung notwendigen Devisen abstellt, muss nach Auffassung des OGH weiters berücksichtigt werden, dass beim endfälligen Kredit mit Tilgungsträger die Zahlungen des Verbrauchers zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags dienen, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger, und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird (vgl dazu die Definition in § 2 Abs 13 VkrG). Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt nicht eine Vorleistung des Kaufpreises in Teilbeträgen vor, sondern ein Ansparen zur Kapitalbildung mit dem Zweck, die Kreditverbindlichkeit zu erfüllen (vgl dazu Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB4 Va § 2 VkrG Rz 62). Der Devisenerwerb dient keinem anderen Zweck und macht das Kreditgeschäft damit auch nicht zum Kaufvertrag.

Schon ihrem Wortlaut nach ist die Bestimmung des § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite daher nicht anwendbar.

Keine Analogie

Auch für eine Anwendung dieser Bestimmung per analogiam verbleibt nach Ansicht des OGH kein Raum:

§ 27 KSchG soll vor den Risiken schützen, die sich bei einem Vorauszahlungskaufvertrag daraus ergeben können, dass entweder die Ware nicht oder nur der Art nach bestimmt und/oder der Preis nicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt ist. Nach dem Regelungsinhalt des § 27 KSchG ist das Unterlassen der grundsätzlich möglichen Preisbestimmung nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses verpönt.

Beim Fremdwährungskredit hingegen weiß der Verbraucher, dass er zum Fälligkeitszeitpunkt einen bestimmten Betrag in fremder Währung zahlen muss. Dass der Kaufpreis für die Devisen und damit die endgültige Höhe der Kreditbelastung „nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung“ ex ante nicht festgelegt werden kann, ist Ausfluss der Wechselkursunterschiede und -schwankungen, die gewollter Bestandteil eines solchen Finanzierungsmodells sind.

Damit liegt nach Ansicht des OGH auch kein nach den Maßstäben des § 27 KSchG regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der die Annahme einer Gesetzeslücke rechtfertigen könnte (so im Ergebnis auch Graf aaO 500 ff). Dass eine analoge Anwendung dieser Bestimmung aus Gründen des Verbraucherschutzes wünschenswert sei, kann die Annahme einer solchen Lücke nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0008757 [T2]).

Dass der Gesetzgeber selbst eine solche Lücke offensichtlich nicht zu erkennen vermochte, zeigen - so der OGH - nicht nur die ErläutRV (744 BlgNR 14. GP 35 f), sondern letztlich auch das VkrG (BGBl I 2010/28), in das auch Regelungen über Fremdwährungskredite und Tilgungsträger aufgenommen wurden, ohne dass dem Verbraucher ein dem § 27 KSchG vergleichbares Recht eingeräumt worden wäre.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23597 vom 19.05.2017