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EStG 1988 (idF BGBl I 2012/112): § 6 Z 2 lit c
EStG 1988 (idF BGBl I 2011/112): § 27 Abs 2 und Abs 3
Abstract
Das Finanzamt ließ bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides nur die Hälfte der aus der Tilgung eines Fremdwährungskredites stammenden Kursverluste zum Verlustausgleich zu. Es begründete dies mit § 6 Z 2 lit c EStG. Auch Finanzschulden seien, so das FA, von § 27 Abs 3 EStG erfasst. Das BFG ließ demgegenüber den vollen Kursverlust zum Betriebsausgabenabzug zu, dies unter Verweis auf die 2017 ergangen Entscheidung des VwGH zu Kursverlusten aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten.
BFG 13. 3. 2023, RV/3100415/2015
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) ermittelte gem § 4 Abs 3 EStG ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Im März 2013 leistete die Bf eine Tilgungsrate von 5.500 CHF auf ihr ausstehendes CHF-Darlehen. Den dabei realisierten Kursverlust iHv rd 1.000 € machte sie in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kursverluste nur im Ausmaß von rd 500 €. Kursverluste seien unter § 27 Abs 3 EStG zu subsumieren und sohin gem § 6 Z 2 lit c EStG nur zur Hälfte zum Verlustausgleich zuzulassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidung des BFG
Das BFG hatte zu beurteilen, ob Kursverluste, die sich aus der Tilgung eines betrieblichen Fremdwährungskredits ergeben, „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“ gem § 27 Abs 3 EStG sind und damit unter § 6 Z 2 lit c EStG zu subsumieren sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen primär mit Einkünften aus derartigen Wirtschaftsgütern desselben Betriebes zu verrechnen sind. Ein etwaiger Überhang kann dann nur zu 50 % mit sonstigen betrieblichen Einkünften ausgeglichen werden (§ 6 Z 2 lit c EStG 1988 idF BGBl I 2012/112; heutige Rechtslage: 55 %).
Bei Fremdwährungskrediten handelt es sich allerdings gemäß der Rechtsprechung des VwGH nicht um Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 2 und Abs 3 EStG, deren Erträge dem Sondersteuersatz des § 27a Abs 1 EStG unterliegen (VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/15/0026). Denn § 27 Abs 3 EStG erfasst nur „Finanzvermögen“, nicht auch „Finanzschulden“. Der Gläubiger einer Verbindlichkeit erzielt aus dieser zwar Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen, das kann sich jedoch nicht auf die Behandlung der Tilgungszahlungen auf Schuldnerseite auswirken.
Zwar bezog sich die Entscheidung des VwGH auf Verluste aus der Konvertierung der Fremdwährungsverbindlichkeit, nach Ansicht des BFG kann diese jedoch auf Verluste aus der Tilgung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Daher waren im vorliegenden Fall die Kursverluste in vollem Umfang als Betriebsausgabe anzusetzen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen und, soweit ersichtlich, auch nicht erhoben.
Conclusio
Ob Kursverluste iZm Fremdwährungsverbindlichkeiten „negative Einkünfte“ iSd § 27 Abs 3 EStG sind, war in der Literatur lange strittig (siehe Finsterer, taxlex 2018, 40). Im Jahr 2017 äußerte sich schließlich der VwGH zu dieser Frage und schloss sich der hA an: Finanzschulden sind nicht von § 27 Abs 3 EStG erfasst. Es gibt daher keine Verknüpfung der Behandlung der Einkünfte beim Gläubiger und der Ausgaben beim Schuldner. Das BFG übertrug diese Entscheidung nun auf einen Sachverhalt, in dem sich der Kursverlust aus der Tilgung der Verbindlichkeit ergab. Gezahlte Zinsen – und auch mit der Verbindlichkeit zusammenhängende Währungsverluste – sind Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung. Dementsprechend sind auch Kursgewinne aus der Konvertierung oder Tilgung von Fremdwährungskrediten keine Einkünfte iSd § 27 Abs 3 (Huber/Pichler, taxlex-SRa 2018, 85).