News

Gastgewerbe – Sperrstunde für Gäste

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GewO 1994: § 113

Sperrzeitenverordnung 1998: § 1

Gemäß § 113 Abs 7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

Der Revisionswerber stützt sich – im Ergebnis erfolglos – darauf, dass er neben dem Gastgewerbe (Imbissstube) auch das Bäckereigewerbe ausübe und um 03:00 Uhr ausschließlich das Bäckereigewerbe ausgeübt worden sei. Der diensthabende Mitarbeiter sei von einem ehemaligen und einem außer Dienst befindlichen Mitarbeiter besucht worden; die Besucher hätten sich zwar in den Betriebsräumen bzw sonstigen Betriebsflächen aufgehalten, es habe aber kein Gastgewerbebetrieb stattgefunden.

Ein Nicht-Einhalten des § 113 Abs 7 GewO 1994 liegt nach der Rsp bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird, und zwar auch wenn das Gestatten des weiteren Verweilens nicht mit einer Bewirtung (und Einhebung gesonderter Entgelte) verbunden ist. Daraus folgt für die Qualifikation von (betriebsfremden) Personen als „Gäste“ iSd § 113 Abs 7 GewO 1994, dass es nicht darauf ankommt, ob diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen - und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibende, der diese Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und solcherart § 113 Abs 7 GewO 1994 nicht ein. Das Motiv, aus dem den Gästen das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, ist nicht Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung.

Aus der in ihrem Wortlaut eindeutigen Bestimmung des § 113 Abs 7 GewO 1994 kann nicht abgeleitet werden, dass die gleichzeitige Ausübung des Bäckereigewerbes einen Aufenthalt von Gästen in den Betriebsräumen des Gastgewerbebetriebs außerhalb der Aufsperrzeiten laut (hier) Wr Sperrzeitenverordnung 1998 rechtfertigt.

VwGH 3. 7. 2024, Ra 2022/04/0164

Hinweis:

Zur gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 152 Abs 3 GewO 1994 vgl VwGH 24. 10. 2001, 99/04/0096, mwN.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35826 vom 05.09.2024