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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 113 Abs 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Eine Interessenabwägung ist in § 113 Abs 5 GewO 1994 nicht normiert. Der VwGH hat jedoch in seiner Rsp darauf abgestellt, ob die Maßnahmen angesichts der festgestellten Vorfälle als unverhältnismäßig anzusehen sind. Die rechtliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweils festgestellten Tatsachenumstände vorgenommen werden. Eine - für die Zulässigkeit der Revision erforderliche - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die unzumutbaren Lärmbelästigungen darauf gründen, dass sich an einer Vielzahl von Tagen vor dem Lokal um die Haupteintrittszeiten zwischen ca 0:30 und 1:30 Uhr Gästeansammlungen bilden. Damit gelingt es der Revision nicht, fallbezogen eine unvertretbare rechtliche Beurteilung aufzuzeigen (Vorverlegung der Sperrstunde auf 24.00 Uhr).
Dass eine Vorverlegung von Sperrzeiten nur dann angeordnet werden könne, wenn zusätzlich sicherheitspolizeiliche Bedenken bestünden oder die Öffnungszeit nur geringfügig eingeschränkt werde, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch entspricht dies der Rsp des VwGH.
VwGH 18. 5. 2016, Ra 2016/04/0050
Entscheidung
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Situation weist der VwGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass gem § 113 Abs 5 zweiter Satz GewO 1994 die Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde zu widerrufen ist, wenn angenommen werden kann, das der maßgebende Grund für die Vorschreibung nicht mehr gegeben sein wird.