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„Gebäudestandard Bronze“ als Mindestvoraussetzung für die erweiterte beschleunigte Gebäudeabschreibung
Anfragebeantwortung des BMF vom 6. 5. 2024
Mit der Novellierung des EStG im Zuge des Wohnbau-Pakets wurde ua die beschleunigte Absetzbarkeit von Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützt werden, geschaffen. Für Wohnneubauten kann im Zeitraum 31. 12. 2023 bis 1. 1. 2027 die beschleunigte Abschreibung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des BMK entsprechen.
Mit der Anfragebeantwortung erfolgt nun eine nähere Konkretisierungen zum Kriterienkatalog.
Zur Anfragebeantwortung auf der Homepage des BMF.