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RL des BMF vom 1. 4. 2025, 2025-0.125.283, BMF-AV Nr 24/2025
Die Richtlinien zum Gebührengesetz (GebR 2025) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
Die GebR 2025 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des geltenden Gebührengesetzes durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist.
Die Gebührenrichtlinien wurden ursprünglich 2007 veröffentlicht und 2019 neu erlassen. Aufgrund weitreichender gesetzlicher Änderungen in den letzten Jahren, die va die Modernisierung des Gebührengesetzes 1957 sowie die Einführung neuer Pauschalgebühren zum Gegenstand hatten, bestand Bedarf an einer grundlegenden Überarbeitung der GebR 2019 und einer Aufhebung bestehender Erlässe. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde der bisherige Aufbau der GebR 2019 zwar weitgehend beibehalten, es waren jedoch teils sehr umfassende Ergänzungen notwendig. Darüber hinaus wurden erstmalig Aussagen zu den Bundesverwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 aufgenommen. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden die Gebührenrichtlinien daher neu verlautbart und die GebR 2025 treten an die Stelle der GebR 2019.
Die GebR 2025 sind ab 1. 4. 2025 anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31. 3. 2025 entstanden ist, sind sie anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 303 BAO dar.
Die GebR 2025 sind als Zusammenfassung des geltenden Gebührenrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
Zum Volltext in der FinDok.
Siehe hiezu auch die „Entsprechungstabelle der Randzahlen zu GebR 2019“, Info des BMF vom 18. 2. 2025, 2025-0.125.283 in der FinDok.