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EI: § 381
Im vorliegenden Fall hat das Elektrizitätsunternehmen (Bekl und Gegnerin der gefährdeten Partei) den Stromlieferungsvertrag gekündigt. Zur Sicherung des Feststellungsbegehrens, die Kündigung sei unwirksam, beantragte der Kunde (Kl und gefährdeten Partei) – gegründet auf § 381 Z 2 EO –, dem Elektrizitätsunternehmen zu verbieten, die Lieferung des Stroms für ihn ab 1. 4. 2024 einzustellen.
Das RekursG ging – im konkreten Fall jedenfalls vertretbar – davon aus, dass der Kl den Anforderungen für die Behauptungslast betr die Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nicht nachkam: Insb drohe das vom Kl befürchtete Abschalten des Stroms/die Einstellung der Stromlieferung nicht, weil sich die Bekl nach § 66 Abs 6 TEG (idF LGBl 2024/7) ohnedies zur weiteren Lieferung von elektrischer Energie verpflichtet fühle. Dass der Kl der Grundsicherung iS dieser Bestimmung widersprochen hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Die rechtliche Grundlage (Fortbestehen des – behauptetermaßen unwirksam – gekündigten Stromlieferungsvertrags oder ein nach § 66 Abs 6 TEG ex lege begründetes Vertragsverhältnis über die Grundversorgung) sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sie sich nicht auf die Weiterversorgung mit Strom durch die Bekl auswirke, sondern lediglich Unterschiede in der Höhe des letztlich zu leistenden Entgelts zeigen könnte. Gegen diese Beurteilung bringt der Kl keine Argumente.