Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Nach Liquidation einer GmbH sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft gem § 93 Abs 3 GmbHG einem der Gesellschafter oder einem Dritten für sieben Jahren zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Schriften; Gläubiger der GmbH können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden (§ 93 Abs 4 GmbHG). Das Einsichtsrecht besteht dann (nicht mehr gegenüber dem Liquidator, sondern) gegenüber dem Verwahrer der Bücher.
Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers ist (primär) die Informationsbeschaffung über uU doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten GmbH (vgl 6 Ob 141/19g, RdW 2020/30), aber auch die Klärung von Haftungstatbeständen, um die Forderung etwa bei ehemaligen Gesellschaftern oder Geschäftsführern/Liquidatoren hereinzubringen (6 Ob 7/92). Schon in der E 6 Ob 50/04b, RdW 2005/130, hat der OGH deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das in § 93 Abs 4 GmbHG geforderte rechtliche Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft durch die Bescheinigung einer Forderung gegen die Gesellschaft ausreichend dargelegt ist ([etwa] um Aufklärung über die Verwendung eines beträchtlichen Verkaufserlöses und dessen Verteilung auf die Gesellschaftsgläubiger zu erlangen).
Im vorliegenden Fall konnte der Antragsteller seine Gläubigerstellung (bezüglich von sachverständiger Seite genannter bautechnischer Mängel des von der Gesellschaft als Bauträgerin verkauften Objekts [Reihenhaus]) glaubhaft machen. Im Revisionsrekurs machte der Antragsgegner (Verwahrer) offenbar geltend, dass der Antragsteller – im Hinblick auf seine noch strittige und nicht ziffernmäßig konkretisierte Forderung – ein bloß potenzieller, künftiger Gläubiger der GmbH war (und damit ohne Bucheinsichtsrecht), und nicht ein „bekannter Gläubiger“ iSd § 91 GmbHG (der vom Liquidator von der Auflösung der Gesellschaft zu verständigen und dazu aufzufordern war, sich bei ihm zu melden). Weder Wortlaut noch Zweck des § 93 Abs 4 GmbHG ist zu entnehmen, dass ein Gläubiger der Gesellschaft ein rechtliches Interesse an der Bucheinsicht nur haben könnte, wenn der Liquidator eine Verständigungspflicht verletzt habe. Eine derartige Einschränkung eines Bucheinsichtsrechts allein auf solche Fälle ist auch der E 6 Ob 314/03z, RdW 2004/377, nicht zu entnehmen.
Entscheidung
Im Übrigen ist das RekursG hier ohnehin davon ausgegangen, dass der Antragsteller als bekannter Gläubiger iSd § 91 GmbHG (aufgrund einer – wenn auch strittigen – Forderung beruhend auf mangelhafter Leistungserbringung der gelöschten Gesellschaft) vom Liquidator zu verständigen gewesen wäre.
Zu dieser Beurteilung führt der Revisionsrekurs des Verwahrers (Antragsgegners) zwar aus, ohne ziffernmäßige Konkretisierung einer Forderung handle es sich nur um einen „potentiellen“ Gläubiger, der nicht als „bekannter Gläubiger“ verständigt werden hätte müssen. Tatsächlich war der Antragsteller hier aber nicht ein (unbekannter) „potentieller“ (iSv „künftiger“) Gläubiger, sondern einer, der die Mängel und Schäden am gekauften Objekt bereits gerügt hatte. Warum aber ein (bekannter) Gläubiger seine Forderungen (schon vor einer Verständigung durch den Liquidator) ziffernmäßig konkretisiert haben müsste, ansonsten er nicht unmittelbar – wie in § 91 Abs 1 GmbHG gefordert – zu verständigen wäre, kann der Revisionsrekurs nicht ansatzweise darlegen und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (vgl RS0118640; RS0042656; RS0107773). Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.