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1. Die Kl besitzt eine Gewerbeberechtigung als Werbungsvertreterin und stellt ausschließlich sog Gemeindekalender her (Wandkalender, die sie über Inserate lokaler Unternehmer finanziert und Dritten zur kostenlosen Verteilung in einer Gemeinde als Werbegeschenk zur Verfügung stellt). Nachdem die Kl vier Jahre lang Gemeindekalender für den Bekl (Fraktionsführer einer Partei, die im Gemeinderat vertreten ist) produziert hatte, ließ diese Partei die Gemeindekalender im annähernd gleichen Format ohne Befassung der Kl von einem anderen Unternehmen drucken und finanzierte die Druckkosten ebenfalls über Inserate, teils derselben Unternehmen. Gestützt auf UWG und UrhG begehrt die Kl Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Die Parallelen der Kalender beschränken sich auf das gestalterisch unauffällige Format (Längshälfte A3), das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen. Auch bloße Ideen oder Anregungen begründen keinen Anspruch aus einem Miturheberrecht. Die Verwertung der Geschäftsideen der Kl, einen Kalender herzustellen, dessen Zielgruppe die Einwohner einer bestimmten Gemeinde sind, und die Druckkosten für dieses Werbegeschenk durch Inserate zu decken, kann daher auch keine Ansprüche nach UrhG begründen.
2. Das UWG dient nicht dazu, dem ersten Anbieter „Gebietsschutz“ vor später in den Markt eintretender Konkurrenz zu bieten. Nicht Wettbewerb an sich, sondern nur unlauterer Wettbewerb soll hintangehalten werden.