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GenRevG: § 2, § 4
§ 2 Abs 3 GenRevG ermöglicht nach dem Vorbild des § 270 Abs 3 UGB (ErläutRV 840 BlgNR 20. GP 21) die Enthebung eines bestellten Revisors durch das Gericht, wenn dies aus einem in der Person des Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint. Zu den Voraussetzungen der Abberufung (eines Abschlussprüfers) nach § 270 Abs 3 UGB hat der OGH bereits ausgesprochen, dass als „wichtiger Grund“ eine Verletzung gegen konkrete Bestimmungen des Berufsrechts in Betracht kommt, so auch die Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht. Die Einschaltung des Gerichts soll auf der einen Seite nicht dazu dienen, sich von einem „unbequemen“ Prüfer trennen zu können; es soll auf der anderen Seite aber die Gefährdung der funktionsgerechten Erledigung der Prüfungsaufgabe hintangehalten werden. Insoweit kann diese Rsp auch für die Auslegung des § 2 Abs 3 GenRevG herangezogen werden.
Die genossenschaftsrechtliche Pflichtrevision geht über die Abschlussprüfung bei den Kapitalgesellschaften hinaus. Im Gegensatz zum Jahresabschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft könnten Prüfungsmaßnahmen auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens vorgenommen werden. Der Revisor bedarf nicht der Zustimmung des Vorstands. Gemäß § 4 Abs 1 GenRevG hat der Revisor ua das Recht, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einzuholen.
Auch § 4 Abs 3 GenRevG (Verpflichtung des Revisors zu einem unverzüglichen Bericht an den Vorstand und den Aufsichtsrat bei der Feststellung von schwerwiegenden Mängeln) ist an § 273 Abs 2 UGB angelehnt (ErläutRV 840 BlgNR 20. GP 23). Das Vorliegen einer Verletzung dieser „Redepflicht“ hängt – wie das Vorliegen eines Ersetzungsgrund iSd § 2 Abs 3 GenRevG – von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidung
Keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Im vorliegenden Fall war der Revisor vom Antragsgegner (Revisionsverband) bestellt worden. Die Vorwürfe der Antragstellerin (reg GenmbH) gegen den Revisor stehen iZm dessen Prüfung des Verkaufs mehrerer Genossenschaftswohnungen an Mieter – darunter die Obfrau der Antragstellerin, deren Stellvertreter und Familienangehörige.
Nach Ablehnung einer Mitwirkung durch die Antragstellerin richtete der Revisor an sechs Wohnungsmieter der Antragstellerin eine schriftliche Anfrage, ob diese das Angebot zum Ankauf der gemieteten Genossenschaftswohnungen tatsächlich erhalten hatten; dieses Angebot legte er seinem Schreiben (in Kopie) bei. Den schriftlichen Unterlagen der Antragstellerin war zu entnehmen, dass sie diese Kaufangebote an die Mieter bereits übermittelt hatte.
Der OGH sieht keine aufzugreifende Fehlbeurteilung in der Beurteilung des RekursG, dass diese Vorgangsweise trotz der fehlenden Zustimmung des Vorstands angesichts der widersprüchlichen Informationen über den Versand der Kaufangebote keinen Bedenken begegne; die Frage, ob die Wohnungsmieter zulässige Adressaten einer Anfrage iSd § 4 Abs 1 GenRevG waren, gehe im Übrigen über eine bloße Meinungsverschiedenheit iSd § 2 Abs 4 GenRevG nicht hinaus, die keinen Ersetzungsgrund bilde.
Das RekursG ließ nicht außer Acht, dass der Revisor schon nach § 10 Abs 1 GenRevG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Es war aber der Ansicht, der Revisor habe nach den konkreten Umständen nachvollziehbare Gründe zur Annahme gehabt, dass es dem Willen der Antragstellerin nicht widersprechen würde, wenn der Inhalt des Kaufangebots der Bewohnerin der Genossenschaftswohnung (Tochter einer Mieterin) auch der Mieterin selbst bekannt werde, die das Angebot bis dahin nicht erhalten hatte. Da die Obfrau der Antragstellerin der Tochter bereits zuvor erklärt hatte, das Angebot auch an die Mieterin ausgeschickt zu haben, die es wohl verloren haben müsse, ist auch nicht hervorgekommen, dass aus der an die Mieterin versendeten Angebotskopie Informationen hervorgingen, die dieser nicht ohnehin schon bekannt waren (vgl 6 Ob 112/03v, RdW 2004/195).
Die Beurteilung des RekursG, ein ins Gewicht fallender Grund für eine Enthebung des Revisors aufgrund einer Verschwiegenheitspflichtverletzung liege nicht vor, ist daher nicht korrekturbedürftig.
Keine Verletzung der Redepflicht
Nach den Feststellungen war der Revisior Ende November 2020 noch mit Erhebungen zum Verkauf mehrerer Genossenschaftswohnungen an Mieter beschäftigt. Die Vertreter der Antragstellerin nahmen die diesbezügliche Prüfungstätigkeit des Revisors zum Anlass, bereits Ende November 2020 beim Antragsgegner und im Dezember 2020 beim ErstG die Abberufung des Revisors zu beantragen.
Anfang Februar 2021 legte der Revisor in Ausübung der „Redepflicht“ seinen Bericht, der neben Bemängelungen zum Wohnungsverkauf auch weitere Punkte enthielt. Aus den Feststellungen ist nicht abzuleiten, dass der Revisor das erforderliche Tatsachensubstrat für den Bericht schon vorher ausreichend erhoben hätte.
Auch für den Vorwurf, durch einen früher vorgelegten Bericht wäre ein Nachteil für die Antragstellerin verhindert worden, bestehen keine Anhaltspunkte, bestreitet die Antragstellerin doch im gegenständlichen Verfahren vehement dessen Richtigkeit. Gleiches gilt für das behauptete Unterbleiben einer diesbezüglichen Beratung oder der Erteilung von Ratschlägen, dies insb vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen ab Ende November 2020 die Kommunikation der Antragstellerin direkt mit dem Antragsgegner stattfand und am Revisor „vorbeilief“. Eine Pflichtverletzung des Revisors vermag die Antragstellerin damit nicht aufzuzeigen.