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Geplante ertragsteuerliche Änderungen im EStG und KStG

Bearbeiter: Pavel Knesl

Abstract

Der Finanzausschuss hat in seiner letzten Sitzung am 30. 11. 2021 basierend auf einem Initiativantrag der Abgeordneten Kopf und Schwarz und einem Abänderungsantrag der ÖVP und Grünen mehrere steuerliche Anpassungen beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Themen:

AB 30. 11. 2021

1 Steuerbefreiung für Essensgutscheine

Die bisherigen Bestimmungen zur steuerlichen Befreiung von Essensgutscheinen im § 3 Abs 1 Z 17 EStG sollen erstens neu strukturiert und zweitens auf Konsum von Mahlzeiten außerhalb von Restaurants erweitert werden. Nach der bisherigen Rechtslage waren Gutscheine im Wert von € 8 pro Arbeitstag für Mahlzeiten befreit, wenn der Gutschein nur am Arbeitsplatz oder einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden konnte. Ab dem Kalenderjahr 2020 soll die Befreiung auch für Mahlzeiten gelten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden. Mit anderen Worten soll neu auch das sog Tak Away bzw eine Lieferung „nach Hause“ steuerlich begünstigt sein. Die Änderung wird damit begründet, dass angesichts der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt in Folge der COVID-19-Krise es nicht mehr sachgerecht erscheint, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Die Steuerbefreiung soll aber nicht auf Mahlzeiten Anwendung finden, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen. Gutscheine für Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben weiterhin im Wert von € 2 pro Arbeitstag steuerlich begünstigt.

2 Arbeitsplatzpauschale im betrieblichen Bereich

Ab dem Kalenderjahr 2022 soll die Nutzung von privaten Räumlichkeiten bei Erzielung von betrieblichen Einkünften als Betriebsausgabe Berücksichtigung finden. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen erfolgt keine exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils, sondern die privat getragenen Kosten (Strom, Heizung oder AfA) werden in einer pauschalierten Form berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Arbeitsplatzpauschale (dem Grunde nach) setzt zunächst voraus, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Der Ansatz von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG schließt somit die Geltendmachung der Arbeitsplatzpauschale aus.

Die Arbeitsplatzpauschale selbst ist in zwei Tarife unterteilt und ihre Höhe hängt von den zusätzlichen Erwerbseinkünften des Steuerpflichtigen ab. Erzielt der Steuerpflichtige keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, kann er eine Pauschale iHv 1.200 Euro geltend machen. Übersteigen die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, 11.000 Euro, sinkt die Pauschale auf 300 Euro.

Durch die Arbeitsplatzpauschale wird dem Steuerpflichtigen nur die betriebliche Komponenten von wohnraumbezogenen Aufwendungen ersetzt, dh nicht wohnraumspezifische Komponente, zB betriebliche „Arbeitsmittel“ wie (Computer, Drucker, Kopierer) sind von dieser nicht erfasst und können weiterhin zusätzlich abgesetzt werden. Die Arbeitsplatzpauschale schließt auch die Absetzung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 7a lit a zweiter und dritter Satz EStG nicht aus.

Derzeit ist noch seitens des BMF zu klären, ob die Arbeitsplatzpauschale auch Steuerpflichtigen zusteht, die sein Einkommen iR der Pauschalierung ermitteln.

3 Fortsetzung der Befreiung für Weihnachtsgutscheine und der Pendlerpauschale

Da die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch im Jahr 2021 dazu führen werden, dass in vielen Fällen Weihnachtsfeiern ausfallen werden, soll die im Jahr 2020 eingeführte Steuerbefreiung für sog Weihnachtsgutscheine bis zur 365 Euro gem § 124b Z 371 EStG auch im Jahr 2021 zur Anwendung kommen. Der steuerfreie Betrag von 365 Euro ist jedoch um den steuerfreien Vorteil aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung gem § 3 Abs 1 Z 14 EStG zu kürzen. Analog zu den für das Jahr 2020 geltenden Bestimmungen des § 124b Z 371 EStG ist auch für die Steuerbefreiung im Jahr 2021 aus zeitlicher Sicht vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Gutscheine im Zeitraum vom 1. 11. 2021 bis 31. 1. 2022 an seine Arbeitnehmer ausgeben muss.

Dem Abänderungsantrag zufolge soll die Pendlerpauschale den Steuerpflichtigen auch während des Lockdowns zustehen. Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.

4 Begünstigung von Sanierungsgewinnen aus außergerichtlichen Schulderlässen

Die steuerliche Begünstigung gem § 36 EStG ist nach derzeitiger Rechtslage nur auf solche Sanierungsgewinne anwendbar, die im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gem §§ 140 bis 156 IO entstanden sind. Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierungen wurden bisher hingegen nicht begünstigt. Dies soll mit der Neufassung des § 36 Abs 2 Z 1 EStG geändert werden, indem in den Gesetzestext folgende Wortfolge „oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung“ aufgenommen wird. Analog zur Änderung des § 36 EStG wird auch die korrespondierende Bestimmung im § 23a KStG angepasst. Von einer Vergleichbarkeit der außergerichtlichen Sanierung wird idR dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos § 224 Abs 3 lit C UGB vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Im Ergebnis sollen mit dieser Novellierung auch Gewinne aus einem Schulderlass erfasst sein, die bei Sanierungen iR eines Restrukturierungsverfahrens gem § 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO) entstehen.

5 Umgekehrt hybride Unternehmen

Die zweite wesentliche Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer betrifft die Sondervorschriften für hybride Gestaltungen gem § 14 KStG, die mit Abs 12 um eine Bestimmung zu den sog „umgekehrten Unternehmen“ ergänzt werden, für die den Mitgliedstaaten seitens des europäischen Richtliniengeber eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2021 eingeräumt wurde. In Österreich wurden die europarechtlichen Vorgaben der ATAD I und II hinsichtlich der hybriden Gestaltungen Großteiles bereits mit Steuerreformgesetz 2020 implementiert und sind seit dem 1. 1. 2020 in Kraft; der neue Abs 12 soll mit 1. 1. 2022 in Kraft treten.

Aus österreichischer Sicht liegt ein umgekehrt hybrides Unternehmen vor, wenn eine (transparente) inländische Personengesellschaft (zB OG, KG, atypisch stille Gesellschaft) nach dem ausländischen Steuerrecht (idR im Ansässigkeitsstaat ihres Gesellschafters) als ein Körperschaftssubjekt (intransparent) behandelt wird. Dieser Qualifikationskonflikt hinsichtlich der Steuersubjektivität der Personengesellschaft kann zu einer unerwünschten Steuerdiskrepanz (doppelter Nichtbesteuerung) führen. Gem § 14 Abs 12 KStG soll daher eine beherrschende Körperschaft, die zu mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem inländischen hybriden Unternehmen beteiligt ist, dessen Einkünfte zunächst weder im Inland noch im Ausland besteuert werden, mit diesen Einkünften ungeachtet eines etwaigen DBA im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31803 vom 07.12.2021