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Wurde eine GmbH im Firmenbuch gelöscht, fehlt es ihr an der Verfahrensfähigkeit: Als Kapitalgesellschaft kann sie nur durch ihre gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Organe handeln und mit der – nur deklarativ wirkenden – Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren konstitutiv verbunden. Soll zu Gunsten der gelöschten Gesellschaft – aufgrund eines Prätendentenstreits – eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB erfolgen (hier: Realisat aus Lebensversicherungen), bietet § 5 AußStrG keine Grundlage dafür, dass das Verfahrensgericht für die gelöschte Gesellschaft selbst einen Verfahrenskurator bestellt. Vielmehr hat das Gericht gem § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG dadurch für die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter zu sorgen, dass es dem Erleger aufträgt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators beim Firmenbuch zu beantragen. Dass das Verfahrensgericht (die Republik Österreich) einen solchen Antrag beim Firmenbuchgericht nicht selbst zu stellen hat, ergibt sich daraus, dass eine wirksame (also schuldbefreiende) Hinterlegung im Interesse des Erlegers liegt und dem Verfahrensgericht – anders als dem Erleger – keine Möglichkeit zur Bescheinigung eines verwertbaren Vermögens als Voraussetzung für die Nachtragsliquidation zukommt.