News

Geschäftsgeheimnis – Geheimhaltungsmaßnahmen iZm ehemaliger Mitarbeiterin

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: § 26b

Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der früheren Definition vor der UWG-Nowelle 2018, BGBl I 2018/109) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Auf ein wirtschaftliches Interesse des Berechtigten wird hingegen nicht explizit Bezug genommen. Insoweit das Gesetz aber die entsprechenden Schutzmaßnahmen des Berechtigten fordert, setzt es auch ein rechtliches Interesse an der Geheimhaltung implizit voraus. Die Obliegenheit zu angemessenen Maßnahmen bedeutet im Hinblick auf die bisherige Rsp freilich keine radikale Wende, weil schon nach der alten Rechtslage auf einen erkennbaren Geheimhaltungswillen des Berechtigten abstellt wurde, der durch solche Maßnahmen zum Ausdruck kommt.

Der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses trägt die Behauptungs- und Beweislast, dass er die erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen gesetzt hat, und hat im Verfahren die Voraussetzungen des § 26b Abs 1 Z 1 bis 3 UWG und damit auch die getroffenen Maßnahmen offen zu legen.

Die Mat zu § 26b Abs 1 Z 3 UWG führen als Beispiel für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen „IT-Sicherheitsmaßnahmen“ an und erinnern auch daran, dass ein Geschäftsgeheimnis regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann (RV 375 BlgNR 26. GP 3). Daraus lässt sich als notwendige Anforderung zwanglos ableiten, dass bei einem ausscheidenden Mitarbeiter dessen Zugang zum IT-System unverzüglich gesperrt werden muss.

Abgesehen davon, dass hier die ausscheidende Mitarbeiterin anlässlich des Endes ihres Dienstvertrags nicht an die weitere Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde, war es ihr technisch unbeschränkt möglich, sich noch Monate nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags unbeschränkt in die Datenbank der Antragstellerin einzuloggen. In einer solchen Konstellation waren vom Dienstgeber naheliegende Geheimhaltungsmaßnahmen (sofortiger Entzug des Passworts) durchaus zu erwarten. Durch den Umstand, dass die ehemalige Mitarbeiterin noch unbeschränkt Zugang zu allen vertraulichen Daten hatte, hat die Antragstellerin gegen ihre Obliegenheit verstoßen, das Geheimnis mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen (§ 26b Abs 1 Z 3 UWG). Sie kann sich daher im konkreten Fall gegenüber der Antragsgegnerin (nunmehrige Arbeitgeberin der ehemaligen Mitarbeiterin) im Beweissicherungsverfahren nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz berufen.

OGH 19. 11. 2024, 4 Ob 195/24s

Entscheidung

Im Anlassfall stützt die Antragstellerin den Eingriff in ihre Geschäftsgeheimnisse nicht auf eine Verletzung während des aufrechten Dienstverhältnisses, sondern auf einen Zugriff der gekündigten Mitarbeiterin noch Monate nach ihrem Ausscheiden auf vertrauliche Daten. Dabei blendet die Antragstellerin aus, dass es in einer solchen Konstellation vom Dienstgeber durchaus zu erwarten ist, naheliegende Geheimhaltungsmaßnahmen (nämlich den sofortigen Entzug des Passworts) zu treffen (vgl Hofmarcher, Geschäftsgeheimnis Rz 2.368). Hier hat die Antragstellerin jedoch kein Maßnahmenkonzept betreffend ausscheidende Mitarbeiter behauptet. Die Antragstellerin hat damit selbst verabsäumt, sicherzustellen, dass die (nunmehr) unberechtigte Mitarbeiterin nach dem Ende des Dienstverhältnisses keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen hat.

Im Rechtsmittel geht die Antragstellerin auf dieses Kernargument des RekursG nicht näher ein, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, dass sich die Mitarbeiterin ohnedies gegenüber der Antragstellerin in einer Verpflichtungserklärung im Jahr 2018 (also noch zur alten Rechtslage) zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Das Rechtsmittel hebt nur hervor, dass es während der Beschäftigung der Mitarbeiterin keine Hinweise auf Fehlverhalten gegeben hätte, blendet dabei aber völlig aus, dass der behauptete Vertrauensbruch nach Ende des Dienstverhältnisses geschah (und von der Antragstellerin technisch leicht verhindert hätte werden können). Die Antragstellerin war nicht ansatzweise eingeschränkt, ihrer ehemaligen Mitarbeiterin den Zugang zu den vertraulichen Daten zu unterbinden und damit die Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen.

Bereits mangels ausreichender angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Antragstellerin als Person iSd § 26b Abs 1 Z 3 UWG hat das RekursG der Antragstellerin den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz zutreffend verweigert und den Verfügungsantrag im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36280 vom 13.01.2025