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Geschäftsgeheimnis: Unlautere Verwertung vor UWG-Novelle 2018

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UWG: 1

Mit ihrer Stufenklage macht die Kl geltend, dass die Bekl durch Ausnutzung der Arbeitskraft von Mitarbeitern der Kl (angestellten Handelsvertretern) streng geheime Firmeninformationen der Kl iSd § 1 UWG unredlich erlangt und verwendet hätten. Sie habe daher Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz bzw Herausgabe des erzielten Gewinns. Die Stufenklage stützt sich auf unlautere Verwertungen von Geschäftsgeheimnissen durch die Bekl im Jahr 2012, also vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/109; Erlass von „Zivilrechtlichen Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ [§§ 26a ff UWG]). Die geltend gemachten Ansprüche wurden von den Vorinstanzen richtigerweise nach der Rechtslage vor dieser Novelle beurteilt.

Nach den Feststellungen wusste der Zweitbekl (= Gf der Erstbekl) davon, dass eine Angestellte der Kl vertrauliche Informationen (Kundenlisten der Kl) weitergab und durch ihr Handeln zu Gunsten der Bekl gegen ihren Vertrag mit der Kl verstieß. Außerdem wusste er, dass die Kenntnisse und Informationen, die sie als Angestellte von der Kl hatte, bei den Geschäftsabschlüssen für die Erstbekl verwendet wurden. Daraus folgt, dass die Bekl einen Vertragsbruch, den die Angestellte gegenüber der Kl begangen hat, kannten und ausnützten. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bekl auch davon wussten, dass die beiden Handelsvertreter, an die diese Angestellte der Kl die Informationen weitergab, ebenfalls bei der Kl angestellt waren.

Die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen Dritter infolge des Ausnützens eines fremden Vertragsbruchs war im Anlassfall wegen der festgestellten Umstände jedenfalls unlauter iSd § 1 UWG und stützt daher den geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch.

Der vom BerufungsG vermisste aktive Beitrag der Bekl zum Vertragsbruch der Angestellten liegt darin, dass der Vertragsbruch notwendigerweise mit den von der Erstbekl getätigten Vertragsabschlüssen verbunden war. Den Bekl war nämlich bekannt, dass bei diesen Abschlüssen die von der Angestellten rechtswidrig offengelegten Geschäftsgeheimnisse verwertet wurden.

OGH 22. 9. 2021, 4 Ob 114/21z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31883 vom 27.12.2021