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Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gem § 69 Abs 1 VersVG an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis ein. Nach § 70 Abs 1 und 2 VersVG haben Versicherer und Erwerber das Recht, den Versicherungsvertrag aus diesem Anlass zu kündigen.
Auch wenn bei einer versicherten GmbH & Co KG ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet (hier: Wechsel aller Kommanditisten und aller Gesellschafter der einzigen Komplementärin), steht der GmbH & Co KG die Berufung auf §§ 69 f VersVG weder direkt noch analog zu. Dadurch sind nämlich die Eigentümerrechte unberührt geblieben und es liegt auch keine Veräußerung der versicherten Sache bzw kein vergleichbarer Vorgang vor.
Ausgangsfall
Die bekl GmbH & Co KG ist Eigentümerin einer Liegenschaft und betreibt darauf ein Hotel. Mit dem kl Versicherer hatte sie in diesem Zusammenhang einen Gastgewerbeversicherungsvertrag abgeschlossen (Bündelversicherung: Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Haushalt-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glasbruch-, Sturm-, Haftpflicht-, Elektronik- und Hotel-Reiseeffektenversicherung).
Im Mai 2013 traten zwei ausländische Kapitalgesellschaften an die Stelle der beiden Kommanditisten (zwei natürliche Personen) und eine dieser ausländischen Kapitalgesellschaften wurde nunmehr auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH (ebenfalls an der Stelle von natürlichen Personen).
Die Bekl kündigte den Versicherungsvertrag „wg. Eigentümerwechsel“. Dem widersprach der Kl unter Hinweis darauf, dass keine Veräußerung der versicherten Sache iSd §§ 69 f VersVG stattgefunden habe.
Entscheidung
Eine Veräußerung der versicherten Sache lag hier nicht vor und für den OGH waren auch keine planwidrigen Lücken erkennbar, die eine analoge Anwendung der §§ 69 f VersVG gebieten würden:
Eine Änderung in der Person der Eigentümerin hat sich weder in Ansehung der Liegenschaft noch des Hotelbetriebs ergeben; die umfassend rechtsfähige Bekl ist Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens bzw Unternehmensträgerin und -betreiberin geblieben.
Auch ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin der Bekl hat nicht stattgefunden. Gerade bei einer vom Trennungsgrundsatz geprägten Kapitalgesellschaft geht die Identität einer Gesellschaft nicht von den „dahinterstehenden Gesellschaftern“ aus, wie die Revision vermeint. Der Wechsel der Eigentümer von Anteilen an einer GmbH ist keine Veräußerung einer der GmbH gehörenden Sache; ebenso wenig kann der hier vorliegende Wechsel aller Gesellschafter einer Komplementär-GmbH einer KG, die Versicherungsnehmerin ist, als ein einer Veräußerung der Sache vergleichbarer Vorgang iSv § 69 VersVG angesehen werden, zumal es gerade dem Zweck einer GmbH & Co KG entspricht, die unbeschränkt haftende Rolle in einer KG nicht einer natürlichen, sondern einer juristischen Person zuzuweisen.
Auch ein Wechsel in der Person nicht persönlich haftender Gesellschafter ist nicht der Veräußerung gleichzuhalten. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 UGB), vertreten die Gesellschaft nicht (§ 170 UGB) und haften nur bis zur Höhe der übernommenen Einlage (§ 171 Abs 1 UGB). Es kann daher keine Rede davon sein, dass den neuen Kommanditisten ein unerwünschter Versicherungsvertrag aufgezwungen würde.