Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Mit dieser Verordnung werden nähere Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise festgelegt.
Die COVID-19-GesV enthält Bestimmungen betr die Zulässigkeit virtueller Versammlungen, eine Sonderbestimmung für die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sowie eine Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins.
Die COVID-19-GesV tritt mit 22. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft.
Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von § 3 Abs 3 COVID-19-GesV auch aus, wenn die in § 2 Abs 4 COVID-19-GesV genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gem § 108 Abs 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.
BGBl II 2020/140, ausgegeben am 8. 4. 2020
Normtitel:
Verordnung der BMJ zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise