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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft und liegen – sinngemäß bezogen auf eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte – Entziehungsgründe gem § 87 GewO 1994 oder der Endigungsgrund des § 85 Z 2 GewO 1994 vor, hat die Behörde dem Gewerbetreibenden gem § 91 Abs 2 GewO 1994 eine Frist zur Entfernung dieser Person bekanntzugeben. Hat der Gewerbetreibende diese natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Nach der stRsp des VwGH kommt einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgeblicher Einfluss iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 zu. Der Geschäftsführer als notwendiges Organ der GmbH ist der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach außen unbeschränkbar, sodass es weiterer Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des maßgeblichen Einflusses des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht bedarf.
Aus der Rsp des VwGH ergibt sich darüber hinaus, dass am maßgeblichen Einfluss eines handelsrechtlichen Geschäftsführers auf den Betrieb der Geschäfte auch die Tatsache nichts ändert, dass dieser nicht Gesellschafter ist.
VwGH 7. 4. 2025, Ra 2023/04/0087
Entscheidung
Im vorliegenden Fall wurde MN offenbar nach Ergehen einer Aufforderung gem § 91 Abs 2 GewO 1994 an die mitbeteiligte Partei (H GmbH) im August 2022 am 5. 10. 2022 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der (nunmehrigen) Alleingesellschafterin der Mitbeteiligten (K GmbH) abberufen, war jedoch zum Zeitpunkt der Aufforderung gem § 91 Abs 2 GewO 1994 wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (27. 10. 2022) laut Eintragung im Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei (H GmbH). Insoweit kam ihm nach der Rsp des VwGH auch maßgeblicher Einfluss iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 zu.
Damit, dass MN als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH abberufen war, wird nicht in Abrede gestellt, dass er nach wie vor in das Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei (H GmbH) eingetragen war.
Nicht maßgeblich ist auch, dass MN nicht (mehr) Gesellschafter der mitbeteiligten Partei und die K GmbH (stattdessen) als Alleingesellschafterin in das Firmenbuch eingetragen ist (vgl in diesem Sinn VwGH 27. 6. 1995, 95/04/0046).
Indem das VwG dennoch davon ausgegangen ist, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei komme kein maßgeblicher Einfluss iSd § 91 Abs 2 GewO 1994 zu, hat es die Rechtslage verkannt.