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Die bekl GmbH ist Gesellschafterin (Aktionärin) einer AG. In der Generalversammlung der Bekl war ua die Ausübung ihres Fragerechts als Aktionärin dieser AG Gegenstand. Nachdem einstimmig von allen vier Gesellschaftern der Bekl (also auch mit den Stimmen der beiden kl Gesellschafter) beschlossen worden war, dass die – in der Gesellschafterversammlung verlesenen – Fragen einer anderen Aktionärin auch namens der Bekl (von deren Geschäftsführung) in der Hauptversammlung der AG gestellt werden sollten, kam danach der von den Kl angestrebte Beschluss über die (andere) Ausübung des Fragerechts in Form ihres ungleich detaillierteren und mehr als 100 Fragen umfassenden Vorschlags (wegen der Gegenstimmen der beiden anderen Gesellschafter) nicht zustande; ihr Antrag wurde abgelehnt. Das Begehren der Kl auf Nichtigerklärung dieses abweisenden Beschlusses (und Feststellung des Zustandekommens eines zustimmenden Beschlusses) blieb auch vor dem OGH erfolglos (keine aufzugreifende Fehlburteilung des BerufungsG):
Beim vorliegenden Beschlussgegenstand ging es um die Ausübung des Fragerechts der Gesellschaft und deren Interessen. Der beschlossene Fragenkatalog betraf bereits – wenngleich viel weniger detailliert als jener der Kl – die Unternehmensführung der AG. Nur deshalb, weil vom abgelehnten Antrag über die Ausübung des Fragerechts der Gesellschaft kein „Schaden“ für die GmbH zu erwarten ist, müssen sich die Gesellschafter diesem Antrag nicht unterwerfen und für die (weitergehende) Ausübung des Fragerechts in Form eines (etwa auch ausufernden) Fragenkatalogs bestimmten Detaillierungsgrads nach Willen der Antragsbefürworter stimmen, soweit diese nicht darlegen, welche ihrer Fragen aus welchen Gründen über den bereits einstimmig beschlossenen (allgemeineren) Fragenkatalog hinaus im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und geboten wären. Mit ihrer (gegenteiligen) Forderung nach einer Begründungspflicht bei Ablehnung durch die anderen Gesellschafter und ihrem darauf aufbauenden Schluss, eine Ablehnung ohne dazu angegebene Begründung sei immer treuwidrig, bringen die kl Antragsbefürworter keine Argumente zur Darstellung, warum das Stimmverhalten der anderen beiden Gesellschafter treuwidrig gewesen wäre.