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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht gem § 52 Abs 3 GmbHG den bisherigen Gesellschaftern einer GmbH binnen vier Wochen vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu.
Während somit im GmbH-Recht nach dem Gesetzeswortlaut die vierwöchige Frist für die Ausübung des Bezugsrechts dispositiv ist und daher beliebig verlängert oder verkürzt werden kann, sieht das Aktienrecht (zwingend) eine Mindestfrist von zwei Wochen vor: Für die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre ist gem § 153 Abs 1 Satz 2 AktG eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
Nach einhelliger Ansicht im Schrifttum ist wegen des Fehlens aktienrechtlicher Besonderheiten die zweiwöchige Frist nach § 153 Abs 1 Satz 2 AktG im GmbH-Recht analog anzuwenden. Dieser herrschenden Ansicht ist aus dem genannten Grund (keine aktienrechtliche Besonderheit) zu folgen. Der vereinzelten Ansicht, in besonders gelagerten Fällen erscheine bei personalistisch ausgeprägter Gesellschaftsstruktur im GmbH-Recht eine Verkürzung der Überlegungs- und Entscheidungsfrist auch unter zwei Wochen denkbar, kann hingegen nicht zugestimmt werden. Denn auch eine Aktiengesellschaft (etwa eine Familien-AG) kann personalistisch ausgeprägt sein; trotzdem schreibt das AktG die zweiwöchige Mindestfrist auch in solchen Fällen vor.
Ebenso wie für die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre ist somit auch für GmbH-Gesellschafter (analog) eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
OGH 17. 10. 2022, 6 Ob 183/22p
Entscheidung
Bezugsfrist
Nach dem angefochtenen Beschluss über die Kapitalerhöhung stand den Gesellschaftern ein aliquotes Bezugsrecht nur sieben Tage zur Verfügung. In der danach festgelegten Jahresfrist besteht dieses Bezugsrecht nicht mehr („internen bzw externen Investoren … zur Zeichnung angeboten“).
Ob es bei früheren Kapitalerhöhungen bei der Bekl (offenbar unangefochten) eine kürzere Bezugsfrist als zwei Wochen gegeben hat, ist für die Frage irrelevant, ob bei der jetzt zu beurteilenden Kapitalerhöhung eine kürzere Frist als zwei Wochen den Beschluss anfechtbar macht.
Stellvertretung
Im Hinblick auf den Offenlegungsgrundsatz im Stellvertretungsrecht bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RS0019516).
Im vorliegenden Fall schritt in der Generalversammlung der bekl GmbH ein Vertreter ein, der von allen drei kl P bevollmächtigt, aber nicht selbst Gesellschafter war. Somit war nach den Umständen klar, dass der Vertreter als Nichtgesellschafter bei Erhebung des Widerspruchs nicht im eigenen Namen handelte. Nicht korrekturbedürftig ist die berufungsgerichtliche Auffassung, er habe (mangels Erklärung, für welche der drei kl P er gehandelt habe) für alle drei den Widerspruch erhoben.
Anfechtung, Bucheinsicht
Der E 2 Ob 349/32 (SZ 14/81) ist durchaus zu entnehmen, dass die Verweigerung der Einsicht (nach § 22 Abs 2 GmbHG) die erfolgreiche Anfechtung des „Bilanzgenehmigungsbeschlusses“ (Feststellung des Jahresabschlusses; vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) rechtfertigt. Dass die Kl parallel zum gegenständlichen Anfechtungsprozess ein außerstreitiges (RS0005796) Bucheinsichtsverfahren angestrengt haben, steht der Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses, mit dem der betreffende Jahresabschluss beschlossen wurde, nicht entgegen, handelt es sich dabei doch um unterschiedliche Begehren.