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GmbH-Löschung wegen Vermögenslosigkeit: Keine Beugehaft nach EO gegen Geschäftsführer

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 354

FBG: § 40

Die Löschung einer Gesellschaft nach § 40 FBG (Löschung wegen Vermögenslosigkeit) führt mit konstitutiver Wirkung auch zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist. War einer Betreibenden gegen die GmbH eine Exekution gem § 354 EO bewilligt worden (hier: zur Beantwortung von Fragen zu bestimmten Vorgängen in der GmbH), kann die Betreibende nicht (über neuerlichen Strafantrag) den Auftrag zur Beantwortung der Fragen unter Androhung einer Beugehaft über den Geschäftsführer erreichen. Eine Androhung oder Verhängung einer Beugestrafe über den Geschäftsführer der verpflichteten GmbH kommt nach dem Wegfall seiner organschaftlichen Vertretung der GmbH durch deren Löschung nach § 40 FBG nicht mehr in Betracht.

Mit der Verhängung der Haft über den Organwalter einer juristischen Person soll gegen ihn ein Zwangsmittel vollzogen werden, damit die Gesellschaft als verpflichtete Partei ihre Verpflichtung durch ein Handeln jener Person erfüllt, die allein für sie handeln kann (Repräsentationsgedanke). Allerdings haben gem § 354 EO zu vollziehende Geldstrafen und Haftstrafen keinen repressiven, sondern nur einen auf die künftige Willensbeugung des Verpflichteten abzielenden Zweck. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Organwalter, der für die Verpflichtete künftig handeln soll, nicht mehr vertretungsbefugt ist, er also gar nicht mehr (wie der Revisionsrekurs meint) „namens der Gesellschaft titelmäßig […] leisten“ kann.

OGH 4. 11. 2019, 3 Ob 111/19y

Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall war der Betreibenden gegen die verpflichete GmbH (ua) die Exekution gem § 354 EO bewilligt worden (zur Beantwortung von Fragen zu bestimmten Vorgängen in der GmbH). Während des Exekutionsverfahrens wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet; nach Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung wurde die GmbH im Firmenbuch gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

Das ErstG wies danach den mit einem weiteren Strafantrag zuletzt gestellten Antrag der Betreibenden ab, der verpflichteten GmbH (neuerlich) die Beantwortung der Fragen bei sonstiger Verhängung der Haft in der Dauer von 14 Tagen über den Geschäftsführer der Verpflichteten aufzutragen.

Das RekursG trug der verpflichteten GmbH die Beantwortung der Fragen „bei sonstiger Verhängung der Haft in der Dauer von 14 Tagen“ auf, wies aber den Antrag ab, die Beantwortung der Fragen der GmbH bei sonstiger Verhängung der Haft über den früheren Geschäftsführer aufzutragen. Eine Androhung oder Verhängung einer Beugestrafe über den Geschäftsführer der Verpflichteten komme nach Wegfall seiner organschaftlichen Vertretung der GmbH durch deren Löschung nach § 40 FBG nicht mehr in Betracht. Wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zu dieser Frage sei der Revisionsrekurs zulässig.

Der OGH wies den Revisionsrekurs als nicht zulässig zurück, weil diese Rechtsfrage zwanglos anhand der Gesetzeslage und der bereits vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28438 vom 18.12.2019