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Das GmbHG ordnet das Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Gesellschafter jedem Gesellschafter zu. Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist nach unstrittiger Ansicht der Treuhänder, nicht der Treugeber stimmberechtigt. Ein Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftlichen Rechte und Pflichten. Selbst bei einer offenen Treuhand besteht zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehung. Gemäß § 78 Abs 1 GmbHG gilt daher im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind. Wird ein Beschluss von oder unter Beteiligung von Nichtgesellschaftern gefasst, so liegt nach der Rsp ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirkung entfaltet.
Die Prozessvollmacht für den Revisionsrekurs wurde im vorliegenden Fall im Namen der Einschreiterin (GmbH) von einer Person erteilt, die ihre behauptete Geschäftsführungsbefugnis aus einem Umlaufbeschluss ableitet. Die darin als Gesellschafter bezeichneten Personen waren aber niemals im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen, sodass ihnen auch keine Berechtigung zur Stimmabgabe zukam. Für eine Stimmberechtigung reicht nach der Rsp weder die behauptete Treugeberstellung dieser Personen bei Fassung des Umlaufbeschlusses noch die Annahme des Abtretungsangebots für die angeblich treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile am gleichen Tag. Der Umlaufbeschluss wurde somit von Personen gefasst, die als Nichtgesellschafter anzusehen sind, und ist daher wirkungslos. Die nie wirksam zum Geschäftsführer bestellte Person konnte daher auch nicht wirksam Prozessvollmacht für den Revisionsrekurs erteilen, weshalb der Revisionsrekurs mangels ausreichenden Nachweises der Bevollmächtigung der für die Einschreiterin auftretenden Rechtsanwälte zurückzuweisen war.