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Der OGH hat bereits in der Entscheidung 4 Ob 2078/96h (= SZ 69/149), die Bestellung von Sicherheiten durch die Gesellschaft für einen Kredit des Gesellschafters als unzulässige Einlagenrückgewähr qualifiziert. Wenn die Gesellschaft nicht bloß Sicherheiten stellt, sondern sogar selbst die Rückzahlung für einen Privatkredit des Gesellschafters leistet, kann nichts anderes gelten.
Entscheidung
Der Bekl gesteht in seiner Revision ausdrücklich als richtig zu, dass es für den Geldfluss von der kl P auf das Privatkonto des Bekl keinen Rechtsgrund gab. Das Argument der Revision, der Bekl habe „niemals seine Stammeinlage zurückgefordert“, geht daher ins Leere. Nach § 82 GmbHG ist nicht nur das Einfordern, sondern die Empfangnahme von nach dieser Bestimmung verbotenen Leistungen unzulässig.
Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft Leistungen, die die Gesellschafter über die Einlage hinaus erbringen, angemessen vergüten darf (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 82 Rz 5; Reich-Rohrwig, GmbHG I 647) ist für den Rechtsstandpunkt des Bekl nichts zu gewinnen. Nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt erfolgte die Rückzahlung des Kredits rechtsgrundlos. Der Bekl selbst bestreitet eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und der Kl. Auf die Frage, ob für von ihm erbrachte Leistungen ein Entgelt hätte vereinbart werden können, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an, weil eine derartige Vereinbarung gerade nicht vorliegt. Mangels Vorliegens eines Austauschgeschäfts ist auch auf die Frage nicht einzugehen, ob der Gesellschaft nur Wertersatz in Höhe des von ihr zu wenig Empfangenen zuzubilligen ist, weil der Vorgang nur im Ausmaß der Vermögensbeeinträchtigung unzulässig sei (Bauer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 83 Rz 33 mwN). Ein derartiges Austauschgeschäft lag der Rückzahlung des Privatkredits des Bekl nach seinem eigenen Vorbringen gerade nicht zugrunde.
Damit könnte der Bekl allfällige Ansprüche, die ihm aus für die kl P angeblich erbrachten Leistungen zustehen, nur außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend machen. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr mit derartigen Ansprüchen ist nach stRsp (vgl 6 Ob 180/18s, Rechtsnews 26636 = RdW 2019/236) unzulässig. Diese Judikaturlinie wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Damit waren im vorliegenden Fall auch keine Feststellungen zum Wert der vom Bekl angeblich der Kl erbrachten Leistungen in Form der Zurverfügungstellung seiner Bibliothek und ÖNormen-Sammlung zu treffen.