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Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw

Bearbeiter: Franz Wallig

EStG 1988: § 6 Z 1, Z11

PKW-Angemessenheitsverordnung: § 1

Abstract

Im vorliegenden Fall wurde ein Tesla Model S inkl Gratisstrombezugsrecht durch den Mitbeteiligten angeschafft. Der VwGH bestätigte die (nicht revisionsgegenständliche) Ansicht des BFG, dass die Luxustangente für Elektro-Pkw aufgrund des Vorsteuerabzuges von 40.000 € auf 33.333,33 € zu kürzen ist. Das im Kaufpreis des Tesla inkludierte Gratisstrombezugsrecht ist nach Ansicht des VwGH ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut, welches im Wesentlichen als Vorauszahlung für die Betriebskosten der Folgejahre beurteilt werden kann. Daher ist ein Gratisstrombezugsrecht bei selbstständiger Bewertbarkeit nicht Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw.

VwGH 20. 3. 2024, Ro 2022/15/0043

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Mitbeteiligte erwarb im Jahr 2017 einen Elektro-Pkw (Tesla Model S) um 79.960 € inkl USt für sein Betriebsvermögen. Darüber hinaus wurde dem Mitbeteiligten mit dem Kauf seines Pkw für die Lebensdauer des Fahrzeuges und die Zeit seines Erstbesitzes ein Gratisstrombezugsrecht an Tesla Superchargern eingeräumt. Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2017 und 2018 wurde seitens des Finanzamts den steuerlichen Anschaffungskosten des Pkw ein Wert von 33.333,33 € statt 40.000 € zugrunde gelegt, weil die in § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung festgelegte Grenze als Bruttogrenze zu verstehen ist. Darüber hinaus wurde das Gratisstrombezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten des Pkw erachtet, welches daher auch den besonderen Abschreibungsbestimmungen und der Luxustangente unterlag. Während das BFG die Ansicht des Finanzamtes zur Luxustangente teilte, sah es das Strombezugsrecht als eigenes Wirtschaftsgut an und schied es von den Anschaffungskosten des Pkw aus. Den Wert des Strombezugsrechts schätzte das BFG durch Berechnung des sich daraus ergebenden Kostenvorteils für den Mitbeteiligten auf rd 2.400 €. Die gegenständliche Amtsrevision richtet sich gegen die Ansicht des BFG zum Strombezugsrecht.

Entscheidung des VwGH

Obwohl die Frage der Höhe der Luxustangente im vorliegenden Fall nicht mehr strittig war, widmet sich der VwGH eingangs auch dieser Thematik. Da die PKW-Angemessenheitsverordnung sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht berechtigende Fahrzeuge zur Anwendung kommt, ist die Wendung „Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe“ in § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung im Lichte des § 6 Z 11 EStG so zu verstehen, dass die Grenze auf den Bruttopreis abstellt. Der VwGH bestärkt die Ansicht des BFG, wonach die Angemessenheitsgrenze auf einen Nettowert umzurechnen ist und in der Folge bei der Bemessung der AfA eines solchen Pkw nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden kann.

Für die steuerliche Einordnung des Gratisstrombezugsrechts zieht der VwGH auch § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung heran, wonach die Anschaffungskosten „auch Kosten für Sonderausstattungen [umfassen]. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.“ Daher stellt sich die Frage, ob das Strombezugsrecht ein nach § 6 Z 1 EStG einzeln zu bewertendes Wirtschaftsgut darstellen kann oder ob für steuerliche Zwecke eine Bewertungseinheit vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einzelne Gegenstände im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Wirkung nur zum gemeinsamen Einsatz gelangen. Die Abgrenzung richtet sich nach dem betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (Doralt/Mayr, EStG13 § 6 Tz 6 mwN).

Gegen die Annahme einer Bewertungseinheit spricht, dass das Strombezugsrecht nicht zwingend zur Nutzung des Tesla erforderlich ist, weil auch an anderen Stromtankstellen getankt werden kann. Außerdem wird dem Strombezugsrecht beim Verkauf des Pkw auch kein Wert zugemessen, da das Strombenutzungsrecht auf den Erstbesitzer beschränkt ist und die beiden Wirtschaftsgüter daher kein einheitliches rechtliches Schicksal teilen. Der VwGH betont auch, dass Treibstoffkosten für einen Pkw insoweit in voller Höhe abzugsfähig sind, als der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kfz nicht überproportional hoch ist (VwGH 27. 7. 1994, 92/13/0175). Dies gilt für Stromkosten bei Elektrofahrzeugen sinngemäß. Würde eine Vorauszahlung von Stromkosten den Anschaffungskosten des Pkw iSd § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung zugerechnet werden, so würde auf diese unterschiedlichen Repräsentationsanteile in der Pkw-Anschaffung und der Pkw-Nutzung nicht ausreichend Bedacht genommen. Insgesamt sieht es der VwGH daher nicht als rechtswidrig an, wenn das BFG von einer selbstständigen Bewertung des Strombezugsrechts ausgegangen ist und dieses nicht in die Anschaffungskosten des Pkw nach § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung einbezogen hat.

Conclusio

Der VwGH schließt sich bezüglich der Höhe der Luxustangente bei Elektro-Pkw der überwiegenden Literaturmeinung an (siehe für eine Übersicht bspw Schragl, BFG: Angemessenheitsgrenze bei Elektro-PKW mit Vorsteuerabzug ist als Brutto-Wert zu verstehen, ecolex 2023, 346 [347 f] mwN). Für die tw noch im Schrifttum vertretene Ansicht, dass für Elektro-Pkw dennoch 40.000 € als Anschaffungskosten angesetzt werden können, bleibt kein Raum mehr (so etwa noch Beiser, Ist die 40.000 €-Grenze der PKW-Angemessenheitsverordnung brutto (inkl USt) oder netto (ohne USt) anzuwenden? – eine systematisch und teleologisch konsistente Differenzierung nach Maßgabe des Vorsteuerabzugs, ÖStZ 2023/66, 75). Das Gratisstrombezugsrecht hatte das BFG noch als einzeln zu bewertende Werbe- oder Rabattaktion gesehen, die zu niedrigeren Anschaffungskosten führt. Statt dem Preisnachlass werde dem Erwerber des Fahrzeuges aber ein Vorteil gewährt, der die zukünftig erwachsenden Betriebskosten betrifft. Der VwGH präzisiert diese Überlegungen dahin gehend, dass er die Eigenschaft des Gratisstrombezugsrechts als selbstständig bewertbare Sonderausstattung iSd § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung prüft. Mit überzeugenden Argumenten kommt er zum Schluss, dass keine Bewertungseinheit, sondern ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut vorliegt. Daher ist das Gratisstrombezugsrecht in weiterer Folge gem § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung nicht Teil der Anschaffungskosten eines Elektro-Pkw.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35592 vom 28.06.2024