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Antragsteller ist im vorliegenden Fall der Erststifter der Privatstiftung. Die Antragsgegner sind als Mitglieder des Stiftungsvorstands der Privatstiftung eingetragen; Erstantragsgegner ist der Zweitstifter. In der Stiftungsurkunde ist festgehalten, dass die Neu- bzw Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Nachfolgemitglieder) zu Lebzeiten der beiden Stifter nur durch diese erfolgt. Die Bestellung erfolgt durch die beiden Stifter gemeinsam mit einstimmigem Beschluss. Darüber hinaus können die Mitglieder des Stiftungsvorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit sofortiger Wirkung vom jeweils Bestellungsberechtigten und vom Firmenbuchgericht abberufen werden.
Der Antragsteller begehrt, gemäß § 27 Abs 1 PSG Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestellen, in eventu die Antragsgegner als Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und einen Kollisionskurator für die Privatstiftung zu bestellen. Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob aus dem Umstand, dass den beiden Stiftern das Recht zur Bestellung des Stiftungsvorstands und zu dessen Abberufung zukommt, auch eine Organstellung folgt, die ihnen eine Antragslegitimation in Bezug auf die gestellten Anträge verschafft.
Den Materialien zum BBG 2011 lässt sich die Auffassung des Gesetzgebers entnehmen, dass die stärkste Einflussmöglichkeit (auf die Willensbildung), die einem „weiteren Organ“ iSd § 14 Abs 2 PSG zukommen kann, gerade in der Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands oder eines seiner Mitglieder liegt. Damit ist aber die Organeigenschaft des zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stifungsurkunde berufenen Gremiums zu bejahen.
Der Antragsteller ist nach der Stiftungsurkunde Mitglied jenes Gremiums, das zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands berufen ist. Da nicht nur dem Organ selbst Parteistellung zukommt, sondern auch einzelnen Organmitgliedern, war sein Antrag daher zulässig.