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Beantwortung einer Anfrage der KSW zur unterjährigen Änderung des § 19 Abs 1 UStG durch das AbgÄG 2022
Beantwortung einer Anfrage der KSW vom 25. 10. 2022
Anfrage der KSW
1. Betreffend die Geltendmachung von Vorsteuern wäre eine Klarstellung begrüßenswert, dass ein Wahlrecht besteht, wonach entweder die gesamten Vorsteuern des Kalenderjahres im Veranlagungswege geltend gemacht werden können oder Vorsteuern im 1. HJ (bzw in einem mindestens 3-monatigen Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022) im Erstattungsweg und alle übrigen Vorsteuern im Veranlagungsweg geltend gemacht werden können.
2. Auch betreffend die Versteuerung der Ausgangsumsätze wäre ein Wahlrecht zu begrüßen, ob die betreffenden Vermietungsumsätze im gesamten Veranlagungszeitraum mit Ausweis und Abfuhr von Umsatzsteuer erfolgen oder ob im 1. HJ das Reverse Charge Verfahren angewendet wird und erst im 2. HJ die Umsätze wieder vom Vermieter versteuert werden.
Antwort des BMF
Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 1994 angepasst (BGBl I 2022/108, Kundmachung 19. 7. 2022). Dadurch kommt es im Wesentlichen bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer, ab 20. 7. 2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld.
Rechtliche Folgen für das Jahr 2022:
Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU- Mitgliedstaat (oder in einem Drittland) ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an einen anderen Unternehmer, so kommt es durch die gesetzliche Neuerung durch das AbgÄG 2022 bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 (vgl Rz 2619 UStR 2000) zum Übergang der Steuerschuld (in diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird gem § 11 Abs 12 UStG geschuldet); ab Abrechnungszeitraum Juli schuldet der steuerpflichtig vermietende Unternehmer die Umsatzsteuer.
Gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 ist daher für das gesamte Jahr 2022 das Veranlagungsverfahren anzuwenden.
Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni für mindestens 3 Monate (§ 2 der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl 1995/279 idgF) Vorsteuern bereits geltend gemacht, so sind die bereits erstatteten Vorsteuerbeträge gem § 4 Abs 1 der zitierten Verordnung bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern gem § 20 Abs 2 Z 1 UStG 1994 im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Link zur Anfragebeantwortung im Volltext.