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GSpG: Mindeststrafe im Wiederholungsfall

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GSpG: § 52

Im Erk VwGH 10. 12. 2021, Ra 2020/17/0013 (= Rechtsnews 32109), hat der VwGH unter Bezugnahme auf EuGH 14. 10. 2021, MT, C-231/20 (= RdW 2021/592), betr Verhältnismäßigkeit des § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG darauf hingewiesen, dass von illegalem Automatenglücksspiel eine besondere Sozialschädlichkeit ausgeht: Es entzieht sich naturgemäß der behördlichen Kontrolle und die gesetzlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz können nicht überprüft werden. Die gesetzlichen Mindestgeldstrafen in § 52 Abs 2 dritter Strafsatz GSpG sind daher selbst in jenen Fällen, in denen vor den Übertretungen - mangels Höchstgrenze im Fall der Kumulation - zunächst nicht gesagt werden kann, wie hoch die Summe der Geldstrafen insgesamt ausfallen wird, vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns aus den begangenen Taten (der umso höher ausfällt, je mehr Geräte aufgestellt werden) sowie der gebotenen Abschreckung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.

Nichts anderes gilt für den vierten Strafsatz leg cit, der bei Vorliegen eines Wiederholungsfalls mit mehr als drei Eingriffsgegenständen im Vergleich zum dritten Strafsatz eine doppelt so hohe Mindeststrafdrohung pro Eingriffsgegenstand vorsieht. Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gem § 52 Abs 2 vierter Strafsatz GSpG iVm dem VStG ist daher bei Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach der Judikatur des EuGH ist jedoch bei der Anwendung im Einzelfall sicherzustellen, dass bei jeder Bemessung der Geldstrafen vor dem Hintergrund der jeweiligen Strafzumessungsgründe nach den Vorgaben des VStG die Geldstrafen nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stehen, der durch die geahndeten Taten erzielbar war.

VwGH 16. 3. 2022, Ra 2019/17/0123

Entscheidung

Gerade durch die wiederholte Begehung mehrerer Delikte mit mehr als drei Eingriffsgegenständen zeigt sich, dass mit der vorangehenden Bestrafung nach der Mindeststrafdrohung des dritten Strafsatzes keine abschreckende Wirkung erzielt werden konnte. Angesichts der besonderen Schwere der Übertretungen des GSpG und des üblicherweise daraus erzielbaren finanziellen Vorteils erweist sich die Mindeststrafe des vierten Strafsatzes aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur effizienten Bekämpfung und Hintanhaltung verbotener Ausspielungen als nicht jedenfalls unverhältnismäßig - zumal von ihnen (wie bereits ausgeführt) eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht.

Im Übrigen könnte die Mindeststrafe von 6.000,– € bei der Strafbemessung im Einzelfall gem § 20 VStG bis zur Hälfte (dh auf 3.000,– € pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt (vgl VwGH 14. 9. 2020, Ro 2020/17/0015, zur Verhältnismäßigkeit des zweiten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG). Das GSpG ermöglicht daher iVm dem VStG eine Ausmessung der Strafen, die sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl wiederum VwGH 14. 9. 2020, Ro 2020/17/0015, mwN).

Im vorliegenden Fall haben die Taten nach den Ausführungen des LVwG zwar zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen va des Spielerschutzes geführt; das LVwG ging jedoch davon aus, dass es unionsrechtlich geboten sei, die Mindeststrafe des § 52 Abs 2 vierter Strafsatz GSpG (Strafuntergrenze von 6.000,– €) nicht anzuwenden. Dadurch belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Ansicht des VwGH ist nämlich nicht ersichtlich, warum die Bemessung einer Mindestgeldstrafe von 6.000,– € pro Eingriffsgegenstand angesichts des mit zwölf Eingriffsgegenständen erzielbaren wirtschaftlichen Vorteils außer Verhältnis stünde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32562 vom 20.05.2022