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Beantragung ab Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, möglich
Homepage der WKO am 27. 3. 2020
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für Ein-Personen-Unternehmer (darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und Kleinstunternehmer.
Unterstützung aus dem Härtefallfonds kann in zwei Phasen beantragt werden:
In der ersten Phase können Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG bzw KStG), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
- | bei einem Nettoeinkommen von weniger als € 6.000,- p.a. einen Zuschuss von € 500,- |
- | bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000,- p.a. einen Zuschuss von € 1.000,- |
In der zweiten Phase können – laut Pressemeldung des BMF vom 27. 3. 2020 – „bis zu € 2.000,- pro Monat für maximal 3 Monate beantragt werden, wenn es einen Umsatzrückgang aufgrund der Coronakrise gibt“. Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird in den Förderrichtlinien erst gesondert festgelegt.
Anträge können ab 27. 3. 2020, 17:00 Uhr bis 31. 12. 2020 gestellt werden. Der Link zur Online-Beantragung wird am 27. 3. 2020 um 17:00 Uhr auf der Homepage der WKO unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html veröffentlicht werden.
Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.