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1. Nach Art 7.6.4. AHVB 2006 besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die Gesellschaften zugefügt werden, an denen “der Versicherungsnehmer“ (hier: eine KG) beteiligt ist. Im vorliegenden Fall ist an der geschädigten Gesellschaft (einer Bauträger-GmbH) nicht die Versicherungsnehmerin selbst beteiligt, sondern ihre beiden selbstständig vertretungsbefugten Komplementäre. Strittig war daher, ob Art 7.6.4. letzter Satz AHVB 2006 anzuwenden ist, wonach “bei “juristischen Personen“ (als Versicherungsnehmer) sowie bei “geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen deren gesetzliche Vertreter ... dem Versicherungsnehmer ... gleichgehalten“ werden.
Eine KG ist zwar ein umfassend rechtsfähiger Personenverband mit allen Rechten und Pflichten einer juristischen Person (§ 161 Abs 2 iVm § 105 Abs 1 Satz 2 UGB; ErlRV 1058 BlgNR 22. GP 15), nach hA jedoch keine juristische Person. Die gegenteilige Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Frage der (umfassenden) Rechtsfähigkeit durch das HaRÄG geklärt worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Es mag sein, dass der Zweck des Risikoausschlusses (Vermeidung der Annäherung der Interessen des Geschädigten und des Versicherungsnehmers) gleichermaßen für juristische Personen wie eingetragene Personengesellschaften gilt. Die Anwendung des letzten Satzes in Art 7.6.4. AHVB 2006 auf eingetragene Personengesellschaften scheitert jedoch am nach hA unstrittigen Inhalt des Begriffs „juristische Person“. Risikoausschlüsse sind nach stRsp eng auszulegen. Eine (analoge) Anwendung dieses Risikoausschlusses über seinen Wortlaut hinaus auf eingetragene Personengesellschaften zum Nachteil des Versicherungsnehmers verbietet sich daher.
Kommanditgesellschaften sind auch nicht dem Begriff der „geschäftsunfähigen Personen“ in Art 7.6.4. letzter Satz AHVB 2006 zu unterstellen, weil damit eindeutig nur natürliche Personen gemeint sind. Dies ergibt sich einerseits aus der weiteren Bezugnahme auf „beschränkt geschäftsfähige Personen“ im selben Satzteil; andererseits würde sich sonst die ausdrückliche Nennung der „juristischen Personen“ in diesem Satz erübrigen und wäre ohne Regelungsinhalt, was nicht unterstellt werden kann.
Da zwischen einer KG und ihren Gesellschaftern auch keine Parteiidentität besteht, greift der Risikoausschluss gem Art 7.6.4. AHVB 2006 nicht.
2. Kein Versicherungsschutz besteht gemäß Art 7.6.3. AHVB 2006 weiters aus Schäden, die Gesellschaftern des Versicherungsnehmers zugefügt werden. Nun sind die beiden Komplementäre der Versicherungsnehmerin zwar Gesellschafter der Versicherungsnehmerin und als 100 %-Gesellschafter der geschädigten Bauträger-GmbH durch deren Schaden gegebenenfalls mittelbar Geschädigte (durch Wertverlust oder nicht erfolgte Wertsteigerung des Geschäftsanteils); unmittelbar geschädigt ist jedoch ausschließlich die GmbH. Dass der Risikoausschluss auch auf mittelbaren Schäden der Gesellschafter des Versicherungsnehmers anzuwenden ist, ergibt sich nicht hinreichend klar aus Wortlaut und Zweck der Klausel. Diese Unklarheit geht zu Lasten der Bekl, sodass sie sich auch nicht auf den Risikoausschluss gem Art 7.6.3. AHVB 2006 berufen kann.