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ABH: Art 10
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, nicht unter die Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren ist.
Drei Wochen vor seinem 18. Geburtstag verfiel der alkoholisierte Versicherte mit anderen betrunkenen Teilnehmern einer Grillparty auf die Idee, eine Mutprobe zu veranstalten, bei der man sich mit nacktem Hinterteil über ein offenes Feuer hocken sollte, um die Haare wegzusengen. Dieses Feuer war durch Benzin als Brandbeschleuniger angefacht worden. Der Versicherte goss Benzin auf die nur noch leicht brennende Rasenfläche, als ein anderer Partygast mit der „Mutprobe“ begann. Dieser wurde von den auflodernden Flammen erfasst und erlitt schwere Verbrennungen.
Das BerufungsG hat dies als mutwilligen Akt angesehen, der nicht durch die Notwendigkeit des Grillens bedingt war und nicht als bloße Fehleinschätzung einer gefährlichen Situation zu qualifizieren ist. Die Ansicht, dass damit keine Gefahr des täglichen Lebens vorlag, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen weist der OGH ua darauf hin, dass im Übrigen auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, wenn etwa eine Straftat im Zustand der vollen Berauschung verübt wird, weil ein Durchschnittsmensch – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation gerät, dass er als aktiv Beteiligter eine solche Tat bzw ein Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB begeht (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung; vgl 7 Ob 189/16v, RS0081099 [T20] = RS0081276 [T5] = RS0081070 [T8] = Rechtsnews 22840).
Eine Mutprobe mit offenem Feuer ist jedenfalls keine Gefahr des täglichen Lebens.