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Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen (hier: 30.000 €) ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Notars als Treuhänder oder (wie hier) eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Notar oder (hier) das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.
Dass die Bestätigung „nicht wahrheitswidrig“ erteilt worden ist, ist irrelevant. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob formal vom Bevollmächtigten 30.000 € (tituliert) „als Stammeinlage“ bezahlt wurden, weil darin bloß der „formelle“ Zahlungszweck wiedergegeben wird. Maßgeblich ist, ob der Gesellschaft in dem Sinne Geldmittel als Stammeinlage „frei zur Verfügung“ standen, als ihr neue Mittel namens der Gesellschafter zugeführt wurden. Dies war hier nach den Feststellungen nicht der Fall, weil die 30.000 € zuvor unter Schmälerung des Vermögens der Gesellschaft abgehoben worden waren, die Einzahlung also aus dem Vermögen der Gesellschaft stammte.
Bei (Bar-)Abhebung und (Bar-)Einzahlung desselben Betrags innerhalb von nicht einmal drei Minuten (und durch dieselbe bevollmächtigte Person als Erleger) mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken geradezu aufdrängen, dass es sich um die selben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten. Ausgehend von diesem Sachverhalt liegt ganz klar ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß der Bank bei Ausstellung der unrichtigen Bestätigung vor.
Entscheidung
Wenn die Bekl einfordert, „demselben Haftungsmaßstab“ zu unterliegen wie Notare, unterstellt sie damit implizit, aber unrichtig, dass das BerufungsG von unterschiedlichen Sorgfaltsmaßstäben bei Notaren im Vergleich zu Kreditinstituten ausgegangen wäre. Nach der Argumentation der Bekl soll ihre Haftung deshalb nicht gegeben sein, weil bei hypothetischer Beteiligung eines Notars als Treuhänder dieser gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, anlässlich der Bestätigung zu überprüfen, ob der Betrag von 30.000 € nicht zuvor von einem Geschäftskonto der GmbH abgehoben worden war.
Gleiches soll nach der Revision dann gelten, wenn mehrere Geschäftskonten – wiederum rein hypothetisch – bei verschiedenen Kreditinstituten geführt worden wären.
In Wahrheit geht es damit aber nicht um unterschiedliche Sorgfaltsmaßstäbe, sondern allenfalls um unterschiedliche Wissensstände der Aussteller der Bestätigung. Die Argumentation der Bekl liefe darauf hinaus, dass eine Bank (ihre Mitarbeiter) sorgfaltswidrig ihren Kenntnisstand ausblenden dürfte(n), bloß weil dieses Wissen bei Befassung eines Notars (wahrscheinlich) nicht gegeben wäre. Zweifelsohne müsste aber auch einem Notar die Ausstellung einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG „bedenklich“ erscheinen, wenn er über die unmittelbar zuvor erfolgte Abhebung desselben Betrags vom Konto der Gesellschaft (und darüber hinaus durch dieselbe bevollmächtigte Person als Erleger) informiert gewesen wäre.