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Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993) „gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit … die Zahlung ... der Billigkeit entspricht“. Daher kann es aus Gründen der Billigkeit – wie hier – auch zu einem gänzlichen Anspruchsverlust durch Kürzung auf Null kommen (9 ObA 59/12k, ARD 6257/7/2012).
Die hier erfolgte Bedachtnahme auf das ungehörige und beleidigende Verhalten des Kl entspricht der Rsp, wonach ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters der Billigkeitsbeurteilung zugrundezulegen ist (6 Ob 204/05a, RdW 2006/141; 9 ObA 118/15s). Im Verfahren berücksichtigt wurden hier weiters auch die Befreiung vom unternehmerischen Risiko durch ein hohes Fixum während der gesamten Vertragsdauer trotz unterdurchschnittlicher Umsätze. Auch im Hinblick darauf vermag der Revisionswerber keine unvertretbare Ermessensausübung des BerufungsG darzutun, die vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Sachverhalt
Der Kl war vom 1. 9. 2017 bis 30. 6. 2020 selbstständiger Handelsvertreter für die Bekl in Wien und NÖ. Dabei war der Kl nur unterdurchschnittlich wirtschaftlich erfolgreich. Die Bekl war auf sein Ersuchen deshalb bereit, das monatliche Fixum von 5.000 € netto letztlich für die gesamte Vertragsdauer zu gewähren, obwohl es ihm im Vertrag nur für die ersten drei Monate eingeräumt worden war. Damit bestand für den Kl während der Vertragszeit kein unternehmerisches Risiko. Aufgrund seiner (unterdurchschnittlichen) Umsätze hätte die vereinbarte umsatzabhängige Provision von 30 % nie das Fixum überstiegen. Bei einem erfolgreichen Vertreter bei der Bekl beträgt die monatliche umsatzabhängigen Nettoprovision 10.500 € (= 30 % des Umsatzes von 35.000 €).
Der Kl verhielt sich gegenüber den Geschäftsführern der Bekl und den Mitarbeitern beleidigend und ungehörig. So äußerte er etwa über einen Geschäftsführer, dass dieser „genauso deppert ist wie sein Vater“ und er das Unternehmen „hinunter bringt“, und bezeichnete ihn auch als „faule Sau“. Die Mitarbeiter schrie er an und warf ihnen Unfähigkeit vor.
Aufgrund des schwachen wirtschaftlichen Erfolgs und des Verhaltens des Kl beendete die Bekl den Handelsvertretervertrag. Der Kl erzielte in den letzten drei Monaten des Vertragsverhältnisses keinen Umsatz mehr. Das monatliche Fixum von 5.000 € wurde bis zuletzt ausbezahlt.
Der Kl begehrt 66.000 € als Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 und erhebt eine Stufenklage hinsichtlich der Vorlage eines Buchauszugs und der daraus sich ergebenden Zahlungen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BerufungsG verneinte zwar mangels Angabe eines wichtigen Grundes in der Kündigung das Vorliegen einer ausgleichsvernichtenden Kündigung nach § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG 1993, ging aber davon aus, dass der Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung gänzlich zu entfallen habe.
In seiner außerordentlichen Revision wird nur zum Ausgleichsanspruch (nicht aber zur Stufenklage) ausgeführt und keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.
Eine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung liegt angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht vor. Ein Vorwegverzicht auf den Ausgleichsanspruch im Vertrag wurde von den Vorinstanzen ohnedies als unwirksam qualifiziert und Abweisung der Klage auch nicht darauf gestützt.