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Haushalts- und Feuerversicherung – Wiederherstellungsklausel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

1. Bedingung für die Gültigkeit der Haushaltsversicherung ist nach der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel 201 unter der Überschrift „Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden“, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, mindestens neun Monate im Jahr von einer erwachsenen Person auch nachtsüber ständig bewohnt wird. Die Überschrift der Klausel bezieht sich (generell) auf „Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden“. Voraussetzung für die „Gültigkeit der Versicherung“ soll eine bestimmte Art der Bewohnung sein. Der materielle Inhalt der Klausel bezieht sich sohin weder auf eine bestimmte Verhaltensweise des Versicherungsnehmers noch wird damit (schon durch die Überschrift erkennbar) ein Stück des bereits erfassten Deckungsumfangs ausgenommen. Es wird vielmehr eine bestimmte Eigenschaft des versicherten Objekts definiert und beschreibt damit das primäre Risiko. Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für die bedingungsgemäße Bewohnung des Gebäudes.

2. Die Parteien haben die Wiederherstellungsklausel der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (bei behördlichem Verbot Wiedererrichtung im selben Gemeindegebiet) mit den Sonderbedingungen 17T dahin erweitert, dass die Wiederherstellung bei behördlichem Bauverbot auch an anderer Stelle innerhalb Österreichs erfolgen darf. Die ebenfalls vereinbarten Besonderen Bedingungen E1M erweitern die Wiederherstellungsklausel noch mehr und zwar dahin, dass die Wiederherstellung auch ohne behördliches Verbot an anderer Stelle innerhalb Österreichs erfolgen kann. In Zusammenschau der Klauseln kann dies nur so ausgelegt werden, dass die für den Versicherungsnehmer günstigste Klausel die allgemeineren verdrängt. Die Wiedererrichtung an anderer Stelle innerhalb Österreichs kann daher auch ohne behördliches Verbot grundsätzlich als Wiederherstellung gelten.

Befand sich der neue Bau allerdings bereits im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in Herstellung, kann er nach den diesbezüglich einhelligen Bedingungen nicht als Wiederherstellung gelten.

OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 92/19h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29175 vom 03.06.2020