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Haushaltsversicherung: Einbruchsdiebstahl – unversperrte Terrassentür

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 6

Nach Ansicht des Fachsenats stellt das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Kl hier bekannt war, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde, handelte es sich dabei doch um ein einmaliges Ereignis. Die Kl behaupteten im Verfahren erster Instanz, sie würden die Tür stets versperrt halten und hätten dies lediglich am Vorfallstag ausnahmsweise vergessen. Zu dieser Behauptung hat das ErstG eine Negativfeststellung getroffen, die die Kl in ihrer Berufung bekämpft haben. Entgegen der Ansicht des BerufungsG ist diese Feststellung von Relevanz, muss doch nach der Rsp selbst ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein. Wenn es der Versicherungsnehmer einmalig unterlässt, eine Terrassentür nicht zu versperren, liegt aber kein subjektiv schwerstens vorwerfbares Verhalten vor.

OGH 30. 8. 2023, 7 Ob 59/23m

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34711 vom 07.11.2023