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Haushaltsversicherung: Versperrobliegenheit bei Aufenthalt im Garten?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

VersVG: § 61

Die Haushaltsversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz für die Wohnung in engerem Sinn, also für jene Räume, die der Versicherungsnehmer durch Versperren von der allgemeinen Benutzung ausschließt. Der vorliegende Art 4 AVB enthält in diesem Zusammenhang die Obliegenheit, die Wohnung zu versperren, wenn sie „von allen Personen verlassen“ wird. Der Zweck dieser Obliegenheit ist jedem Versicherungsnehmer erkennbar: Sie soll ein unbefugtes Eindringen unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren.

Laut Versicherungspolizze übernimmt die Bekl Versicherungsschutz für das Wohnhaus (ebenerdig: 178 m² Innenfläche, Keller: 64 m² Innenfläche, Stockwerk: 129 m² Innenfläche, Mansarde: 50 m² Innenfläche, Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück: bis zu einer Gesamtfläche von 35 m²) an der näher angeführten Adresse. Versichert sind hier die Innenflächen des Wohnhauses, nicht nur jene der Wohnungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Wohnhaus als Mehrgenerationenhaus innerhalb einer Familie ua zwei Wohneinheiten umfasst. Die versicherten Wohnräumlichkeiten werden durch das Eingangs- und Gartentor von einer allgemeinen Benützung ausgeschlossen. Die Versperrobliegenheit bezieht sich damit auf diese Tore und nicht auf die Türen im Inneren des Wohnhauses.

Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also einschließlich der zur Risikoadresse gehörenden üblichen Außenbereiche wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten. Keinesfalls wird er annehmen, durch einen Aufenthalt in seinem Garten, das Objekt zu verlassen und damit – ohne sämtliche Türen und Fenster zu versperren – unbefugtes Eindringen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Der OGH hegt keine Bedenken gegen die Beurteilung des BerufungsG, dass – vor dem Hintergrund, dass sich die Kl im Garten aufhielt, – das unversperrte Eingangstor keine Verletzung der Versperrobliegenheit bewirke und dass das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts eine ausreichend übliche Gepflogenheit sei, die dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls nach § 61 VersVG keinen Raum lasse. Auch dass die Kl sich mehr als 1 Stunde für Arbeiten im Garten aufgehalten habe und dabei nicht den Eingang und die Türen im Blick behalten konnte, begründet keine grobe Fahrlässigkeit.

OGH 22. 11. 2023, 7 Ob 180/23f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35065 vom 13.02.2024