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Herstellerbezeichnung eines Videos auf Youtube-Kanal

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG: § 4, § 21, § 38, §§ 73 ff

Gemäß § 74 Abs 3 iVm § 73 Abs 2 UrhG kann der Hersteller seine Laufbilder nicht nur mit seinem Namen, sondern auch mit einem Decknamen oder seiner Firma bezeichnen. Ein Deckname ist dabei naturgemäß frei wählbar. Eine Herstellerbezeichnung muss als solche erkennbar sein. Sinn und Zweck des Herstellerhinweises nach § 74 Abs 3 UrhG ist es – ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG – auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Die Herstellerbezeichnung muss deshalb deutlich erfolgen. Soweit möglich, sollen durch sie die jeweiligen Lichtbilder eindeutig identifiziert und damit dem jeweiligen Hersteller zugeordnet werden können, der das einzelne Lichtbild aufgenommen hat.

Bei Rundfunksendungen wird zwar mitunter in der rechten oberen Ecke des Bildschirms ein Symbol eingeblendet, das nicht auf den Hersteller des gezeigten Programmbeitrags hinweist, sondern auf den empfangenen „Fernsehkanal“. Der Kl verbreitete seine Videos jedoch über einen Youtube-Kanal, also in einem Videoportal für nutzergenerierte Inhalte. Dort wird der Schriftzug in der rechten oberen Ecke (hier: „FPÖ TV“) nicht als Hinweis auf einen „Fernsehkanal“ verstanden, sondern vielmehr auf den Hersteller des Videobeitrags.

Für Filmwerke nach § 4 UrhG besteht Urheberrechtsschutz und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG parallel nebeneinander: “Laufbilder“ unterliegen gem § 73 Abs 2 UrhG nämlich, “unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken“, den Vorschriften für Lichtbilder. Unabhängig davon, ob ein Laufbild auch ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk iSd § 38 UrhG ist, hat sein Hersteller nach § 73 Abs 2 iVm § 74 Abs 3 UrhG daher jedenfalls Anspruch darauf, dass Vervielfältigungsstücke seines Laufbilds mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller versehen werden, sofern er selbst eine Herstellerbezeichnung verwendet hatte.

OGH 21. 10. 2021, 4 Ob 80/21z

Entscheidung

Ob der konkrete Hinweis auf den Hersteller entsprechend deutlich iSd § 74 Abs 3 UrhG erfolgte, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und ist – abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage.

Die Bekl überdeckte nach den Feststellungen das Logo des Kl aus seinen Videos absichtlich. Damit verhinderte sie gerade die sonst leicht mögliche Zuordnung der von ihr aneinandergereihten Videosequenzen zu ihren jeweiligen Herstellern.

Die Rechtsansicht des BerufungsG, dass der unterhalb des Videos angebrachte Hinweis „Video: krone.at/FPÖ TV“ nicht ausreichend deutlich sei, ist daher nicht zu beanstanden.

Die Bekl hat damit schon die geringere Anforderung eines deutlichen Herstellerhinweises für Laufbilder nach § 74 Abs 3 UrhG nicht erfüllt. Dies allein rechtfertigt bereits die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens. Ob es sich bei den Videosequenzen der Kl um gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke iSd § 38 UrhG handelt, deren Herstellerbezeichnung gem § 21 Abs 1 UrhG gegen jede Änderung geschützt wäre, ist nicht relevant.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31959 vom 14.01.2022