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Highlights der ertragsteuerlichen Änderungen aus dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Bearbeiter: Pavel Knesl

Abstract

Das Parlament hat am 7. 7. 2020 das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) beschlossen. Das Gesetz enthält einerseits Investitions- und Entlastungsmaßnahmen zur Stärkung der österreichischen Wirtschaft und andererseits Begünstigungen für Niedrigverdiener und Familien. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Einkommen- und Körperschaftsteuer.1 Der Gesetzestext wurde am 24. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt I 2020/96 veröffentlicht und tritt teilweise rückwirkend zum 1. 1. 2020 bzw 30. 6. 2020 in Kraft.

1. Degressive Abschreibung

Der neue § 7 Abs 1a EStG enthält zwecks Konjunkturförderung alternativ zu linearer Abschreibung Bestimmungen für eine degressive Abschreibung. Der Abschreibungssatz beträgt höchstens 30 % des Buchwertes bzw des Restbuchwertes, dh der Steuerpflichte hat hinsichtlich der Höhe der Degression (unter Beachtung des Höchstausmaßes) ein Wahlrecht. Von der degressiven Abschreibung sind folgende Wirtschaftsgüter ausgenommen:

-Gebäude, Firmenwerte und PKWs (Ausnahme: Elektroautos)
-Unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahme: diese dienen der Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheits-Life-Science)
-Gebrauchte Wirtschaftsgüter
-Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
  • Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
  • Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
  • Luftfahrzeuge.

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung ist von der Gewinnermittlungsart unabhängig. Ein § 5 Abs 1-Gewinnermittler hat jedoch aufgrund der Maßgeblichkeit die degressive Abschreibung bereits auch unternehmensrechtlich vorzunehmen. Die Art der Abschreibungsmethode ist im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, zu wählen. Ein Übergang von ursprünglich degressiver zur linearen Abschreibung ist zulässig, ein umgekehrter Wechsel hingegen nicht. Die Wahl der Abschreibungsmethode kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden.

Die degressive Abschreibung kann gem § 124b Z 356 EStG erstmalig auf Wirtschaftsgüter Anwendung finden, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft bzw hergestellt wurden.

2. Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden

Die degressive Abschreibung gem § 7 Abs 1a EStG ist zwar für Gebäude nicht anwendbar, § 8 Abs 1a EStG und § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG enthalten aber neue Bestimmungen für beschleunigte Abschreibung von Gebäuden im Betriebs- bzw Privatvermögen. Die beschleunigte Abschreibung sieht vor, dass bei erstmaliger Berücksichtigung der Abschreibung der dreifache (7,5 % und 4,5 % im BV bzw 4,5 % im PV) und im Folgejahr der zweifache (5 % und 3 % im BV bzw 3 % im PV) des sonst einschlägigen Abschreibungssatzes anzuwenden ist. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Abschreibung wieder nach dem sonst anzuwendenden Abschreibungssatz.

Bei der beschleunigten Abschreibung kommen die Vorschriften des § 7 Abs 2 EStG (Halbjahresabschreibungsregelung) nicht zur Anwendung, dh auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht dem Steuerpflichtigen der volle Jahres-AfA-Betrag zu. Die Regelung ist auf Gebäuden anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt wurden.

Die steuerlich beschleunigte Abschreibung führt mangels korrespondierender Bestimmungen im Unternehmensrecht in den ersten zwei Jahren zu einer Mehr-Weniger-Rechnung bzw so lange der steuerliche und unternehmensrechtliche Buchwert des Gebäudes abweichen uU zur Bilanzierung von aktiven latenten Steuern.

3. Senkung des Eingangssteuersatzes und Verlängerung der Anwendung des Spitzensteuersatzes

Zur Entlastung von Steuerpflichtigen mit niedrigen Einkommen wurde der Eingangssteuersatz gem § 33 Abs 1 EStG von 25 % auf 20 % gesenkt. Die Senkung des Steuersatzes ist erstmalig bei Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 bzw bei Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. 12. 2019 anzuwenden. Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2020, die dem Steuersatz von 25 % unterworfen wurden, hat der Arbeitgeber gem § 77 Abs 3 EStG so bald wie möglich jedoch spätestens bis 30. 9. 2020 aufzurollen, damit die Arbeitnehmer zeitnah von der Steuer des Eingangssteuersatzes profitieren.

Im Gegenzug zur Senkung des Eingangssteuersatzes wird der zeitliche Anwendungsbereich des Spitzensteuersatzes von 55 % für Einkommensteile, die eine Million Euro übersteigen, von ursprünglich bis 2020 auf 2025 verlängert.

4. Erhöhung des Verkehrabsetzbetrags und der SV-Rückerstattung

Um Arbeitnehmern mit Einkommen bis 11.000 Euro, die von der Senkung des Eingangssteuersatzes nicht profitieren können, finanziell zu stärken, wurde der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gem § 33 Abs 5 Z 3 EStG von derzeit 300 Euro auf 400 Euro erhöht. Korrespondierend dazu steigt ebenfalls die maximale Höhe für Rückerstattung von SV-Beiträgen gem § 33 Abs 8 Z 2 EStG von 300 Euro auf 400 Euro. Gem § 124b Z 362 sind beide Änderungen erstmalig bei der Veranlagung 2020 anzuwenden.

5. Verlustrücktrag für betriebliche Einkünfte

Das österreichische Steuerrecht kennt zwecks Berücksichtigung von Verlusten bisher lediglich den Verlustvortrag gem § 18 Abs 6 EStG bzw § 8 Abs 4 Z 2 StG, ein Verlustrücktrag war jedoch anders als in Deutschland dem österreichischen Steuerrecht fremd. Zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-Krise auf die Steuerpflichtigen wurde nun im § 124b Z 355 EStG bzw im § 26c Z 76 KStG die Möglichkeit eines Verlustrücktrags geschaffen. Der Verlustrücktrag ermöglicht eine Glättung der (bedingt durch Corona-Kriese) im Jahr 2020 entstandenen Verluste mit Ergebnissen der Wirtschaftsjahre 2019 und 2018. Betragsmäßig ist der Verlustrücktrag auf 5,000.000 Euro beschränkt und findet nur bei betrieblichen Einkunftsarten eine Anwendung.

Der Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 2020 kann zunächst bei Veranlagung des Jahres 2019 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden.

Kann der Verlustrücktrag (unter Beachtung der Höchstgrenze von 5 Mio Euro) nicht zur Gänze mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 verrechnet werden, ist der Restbetrag iR der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen. Soweit der Verlust aus der Veranlagung 2020 iR der Rücktragung keine Berücksichtigung findet, kann dieser gem § 18 Abs 6 EStG vorgetragen werden. Ähnlich wie beim Verlustvortrag muss auch beim Verlustrücktrag der Verlust durch ordnungsmäßige Buchführung bzw ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sei. Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG darf gem § 26c Z 76 KStG der Verlustrücktrag nur vom Gruppenträgen beantragt werden.

Die Berücksichtigung des Verlustrücktrages erfolgt auf Antrag. Sind die Wirtschaftsjahre 2019 und 2018 bereits rechtskräftig veranlagt, stellt der Antrag ein rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO dar und führt zu einer Teilrechtskrachtdurchbrechung des bereits rechtskräftigen Veranlagungsbescheids.

Die Bestimmungen des § 124b Z 355 EStG bzw § 26c Z 76 KStG enthalten eine Verordnungsermächtigung, dh die genaue technische Ausgestaltung des Verlustrücktrages soll durch eine Verordnung des BMF erfolgen.

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Auf die Novellierungen der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, Bundesfinanzgerichtsgesetzes, Gemeinsame Meldestandard-Gesetzes, EU-Meldepflichtgesetzes und des Flugabgabegesetzes wird in diesem Beitrag nicht eingegangen.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29517 vom 10.08.2020