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HiKrG (aF): § 20
Im vorliegenden Verbandsverfahren war noch § 20 Abs 2 HIKrG idF vor der Novelle BGBl I 2021/1 anzuwenden; danach verringerten sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung durch den Kreditnehmer ausrücklich zwar die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten, eine Regleung betr laufzeitunabhängige Kosten fehlte jedoch. In der strittigen Klausel der Vertragsformblätter der Bekl (iZm hypothekarisch sichergestellten Darlehensverträgen) wird ausdrücklich „klargestellt [...], dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden.“ Die Vorlagefrage des OGH betr Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 HIKrG aF mit Art 25 Abs 1 RL 2014/17/EU [über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ...] (WIKrRL) wurde vom EuGH nun beantwortet (EuGH 9. 2. 2023, C-555/21, UniCredit Bank Austria, Rechtsnews 33664) und der OGH kommt auf dieser Basis zum Ergebnis, dass die Unterlassungsklage abzuweisen war: Der hier noch anwendbare § 20 Abs 1 HiKrG aF stand nicht im Widerspruch zu Art 25 WiKrRL und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits und die beanstandete Klausel widersprach nicht § 20 Abs 1 HiKrG aF.
Um den Umgehungsschutz des Art 41 lit b WiKrRL zu gewährleisten, verlangt der EuGH vom Kreditgeber einen Nachweis, dass es sich bei dem betreffenden Kosten tatsächlich um einmalige oder unregelmäßige Kosten handelt und nicht objektiv etwa um ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen, die dem Verbraucher noch erbracht werden müssten. Jedenfalls für den Verbandsprozess muss es für diese geforderte Prüf- und Nachweispflicht ausreichen, dass die Bekl als Kreditgeberin darlegt, welche Kosten konkret sie unter dem Begriff der „laufzeitunabhängigen Kosten“ iSd beanstandeten Klausel versteht und insofern von der Ermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung ausschließen will; diese vertragliche Regelung ist dann nach ihrem kundenfeindlichsten Bedeutungsinhalt darauf zu prüfen, ob sie tatsächlich nur laufzeitunabhängige Kosten deckt. Dies ist hier zu bejahen: Die beanstandete Klausel nimmt die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen pauschal von der Rückerstattung aus und über einen Sternchenhinweis werden die Bearbeitungsspesen erläutert (Bearbeitung des Kredit-/Darlehensantrags, Erstellung der Kredit-/Darlehensunterlagen und Kosten der Bonitätsprüfung). Diese Spesen sind begrifflich einmalige und daher objektiv laufzeitunabhängige Kosten. Damit ist es dem kl Verein nicht gelungen, eine Verletzung des § 20 Abs 1 HiKrG aF durch die Bekl unter Beweis zu stellen.
Entscheidung
Eine Verletzung des § 879 Abs 3 ABGB scheidet aus, weil sich die Prüfung gröblicher Benachteiligung am dispositiven Recht als Maßstab eines gerechten Interessensausgleichs zwischen den Parteien zu orientieren hat. Wenn die Klausel bestimmt, dass die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen unabhängig von der Laufzeit der Finanzierung auch bei vorzeitiger Rückzahlung der Finanzierung nicht zurückerstattet werden, entspricht dies dem dispositiven Recht.
Im Hinblick auf die Abweisung der Unterlassungsklage war die Zulässigkeit der Klausel nach der neuen Rechtslage ab 1. 1. 2021 nicht zu prüfen.
Anmerkung: Seit der Änderung durch BGBl I 2021/1 ist in § 20 Abs 1 HIKrG vorgesehen, dass sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung „die Kosten“ verhältnismäßig verringern.