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GSpG: § 2, § 3, § 4, § 25, § 50, § 52
Ein Spieler kann den Ersatz seiner beim illegalen Online-Glücksspiel erlittenen Verluste nicht vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung und Staatshaftung begehren:
Strafbestimmungen des GSpG, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der (Vermögens-)Interessen einzelner Spieler. Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat.
Die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols vermag eine Staatshaftung schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht kausal für den Schaden des Spielers ist, hätte die Anbieterin ihr Online-Glücksspiel ja dann in Österreich mangels sachlicher Rechtfertigung des Monopols ungehindert von § 3 GSpG anbieten dürfen.
Entscheidung
Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern (ob spielsüchtig oder nicht) kein (Vermögens-)Schaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht. Den Organen der Republik Österreich (Bund) obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol.
Die Vollziehung von (Verwaltungs-)Strafbestimmungen dient ganz allgemeinen Interessen wie in erster Linie der Effektivität der Rechtsordnung, dem Funktionieren des Rechtsstaates, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem AHG erwachsen. Dies würde zu einer Uferlosigkeit der Haftpflicht des Rechtsträgers führen, der dem Geschädigten diesfalls neben dem Schädiger regelmäßig für die Einhaltung der Gesetze einstehen müsste. Einer solchen Haftung steht aber – selbst wenn sich im Einzelfall die Kausalität nachweisen ließe – die eingrenzende Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs entgegen.
Dass die Kontrolle und Durchsetzung des Glücksspielmonopols mittelbar dem Spielerschutz und den Vermögensinteressen einzelner Spieler dient, ist damit als bloße Reflexwirkung zu beurteilen, die eine Amtshaftung nicht begründet.