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Auch eine weitere Vermittlungstätigkeit des Immobilienmaklers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann im Einzelfall verdienstlich und adäquat sein.
Im vorliegenden Fall war die Kl nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (über den ursprünglichen Verkaufsinteressenten) weiterhin bemüht, den Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Bekl und dem Masseverwalter zu fördern. Zwar vergingen zwischen der Besichtigung der Liegenschaft und dem Geschäftsabschluss ca 8 Monate und der Kaufpreis betrug letztlich weniger als die Hälfte der Verhandlungsbasis, die der Verkaufsinteressent ursprünglich genannt hatte; dennoch hegt der OGH im konkreten Einzelfall keine Bedenken gegen den Zuspruch der Maklerprovision (vgl 6 Ob 25/06d, Rechtsnews 1431 = RdW 2006/527: Adäquanz der Tätigkeit des Maklers trotz Reduktion des Kaufpreises und damals ca 6 Monaten zwischen Besichtigung und Vertragsabschluss).
OGH 25. 6. 2019, 10 Ob 107/18k
Entscheidung
Auch ein Pflichtverstoß der kl Maklerin, der eine Mäßigung ihres Provisionsanspruchs rechtfertigen würde, wurde hier nach Ansicht des OGH zu Recht verneint:
Nach den Feststellungen gab es keine offensichtlichen Schäden und das Kaufobjekt (ein Hotel) befand sich in einem sehr guten Zustand. Der Bekl hatte nach der Besichtigung einen positiven Eindruck und verlangte am Ende des Termins detaillierte Unterlagen, die er näher prüfen wollte. Die Frage der Verkäuferseite, ob der Bekl ein echtes Interesse an einem Ankauf habe, weil die Zusammenstellung der gewünschten Unterlagen mit Kosten verbunden sei, bejahte der Bekl und erklärte ausdrücklich, für die Unterlagen keine Kosten zu übernehmen.
In weiterer Folge war die Kl gerade mit der Einholung der vom Bekl gewünschten Informationen beschäftigt, als sie – wie auch der Bekl – von der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Liegenschaftseigentümer überrascht wurde.
Die Kl verwendete sich in der Folge beim Masseverwalter für den Bekl. Sie ersuchte den Masseverwalter, ihr entsprechende Unterlagen zukommen zu lassen, um diese an den Bekl weiterzuleiten, worüber sie den Bekl auch in Kenntnis setzte. Vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Masseverwalter waren dem Bekl aufgrund der im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten alle Eigenschaften des Objekts hinlänglich bekannt.