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Immobilienmakler: Wasserrechtliche Bewilligung für Schwimmteich?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1299

KSchG: § 30b

MaklerG: § 3

Nach den Feststellungen gab es hier keine Umstände, die den bekl Immobilienmakler dazu veranlassen hätten müssen, die Frage einer wasserrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Schwimmteichs in Frage zu stellen, den es unstrittig schon jahrelang gab. Die Auffassung des BerufungsG, von einem sorgfältigen Immobilienmakler sei – ohne besonderen Anlass – Fachkunde in einem Spezialgebiet wie dem WRG nicht zu verlangen, hält sich im Rahmen der Rsp und bedarf daher keiner Korrektur im Einzelfall.

Dass der Bekl ausdrückliche Zusagen gemacht hätte, die seinen Kenntnisstand überstiegen – was eine Haftung begründen könnte –, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Er beschrieb die Liegenschaft den Tatsachen entsprechend und wies auf das Vorhandensein eines Biotops/Badeteichs in der Größe von ca 190 m2 und den natürlichen Zu- und Ablauf ausdrücklich hin. Das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Bewilligung sagte er nicht zu, diese Frage wurde nie besprochen. Nicht korrekturbedürftig ist die Beurteilung, es hieße die Sorgfaltspflicht eines Immobilienmaklers zu überspannen, wenn man von ihm spezielle Rechtskenntnisse für den – nach allgemeiner Erfahrung nicht alltäglichen – Fall verlangen wollte, dass ein Biotop/Schwimmteich über einen natürlichen Zu- und Abfluss verfügt.

Auch aus dem Umstand, dass der Bekl die Vermittlung einer solchen Immobilie übernommen und nicht abgelehnt hat (iS einer „Einlassungsfahrlässigkeit“), ist kein relevantes Verschulden seinerseits abzuleiten. Die Fachkunde des Bekl hat sich iSd Rsp auf die Vermittlung von Immobilien zu beschränken und betrifft das typischerweise hiefür erforderliche Fachwissen, etwa den Umstand, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt. Diesen Sorgfaltspflichten kam der Bekl nach den Feststellungen nach; bei der Baubehörde holte er Erkundigungen auch in Bezug auf das Biotop bzw den Badeteich ein. Dass sich die Fachkunde eines Immobilienmaklers hingegen nicht auf die – typischerweise von seinem Geschäftskreis nicht erfasste – Frage nach der Notwendigkeit wasserrechtlicher Bewilligungen für konkrete Anlagen auf dem Grundstück bezieht, sodass er keinen Anlass hatte, die Vermittlung des Verkaufs dieser Immobilie abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.

OGH 21. 12. 2022, 5 Ob 190/22k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33711 vom 27.02.2023