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Inflationsanpassungsverordnung 2025 – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF zu den im Ausmaß von zwei Dritteln inflationsangepassten Beträgen im EStG 1988 für das Jahr 2025 (Inflationsanpassungsverordnung 2025)

BGBl II 2024/232, ausgegeben am 30. 8. 2024

Gem § 2 der VO beträgt die nach § 33a Abs 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate 5,0 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2025 um 3,3333 % periodisch anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.

Für das Kalenderjahr 2025 werden daher folgende Beträge (vorläufig) festgesetzt:

Einkommensteuer – Grenzbeträge

Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2025:


für die ersten € 13.244,-0 %
für Einkommensteile über € 13.244,- bis € 21.512,-20 %
für Einkommensteile über € 21.512,- bis € 35.664,-30 %
für Einkommensteile über € 35.664,- bis € 68.833,-40 %
für Einkommensteile über € 68.833,- bis € 102.575,-48 %
für Einkommensteile über € 102.575,-50 %

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55 %. (vgl § 33 Abs 1 EStG)

Absetzbeträge

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt im Jahr 2025:

bei einem Kind € 592,-,

bei zwei Kindern € 800,-.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 264,- jährlich.

Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 7.169,- jährlich erzielt. (vgl § 33 Abs 4 Z 1 EStG)

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt im Jahr 2025 jährlich:

bei einem Kind € 592,-,

bei zwei Kindern € 800,-.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 264,- jährlich. (vgl § 33 Abs 4 Z 2 EStG)

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2025 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 37,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 54,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 72,- monatlich zu. (vgl § 33 Abs 4 Z 3 EStG)

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen im Jahr 2025 folgende Absetzbeträge zu:

-Ein Verkehrsabsetzbetrag von € 479,- jährlich. (vgl § 33 Abs 5 Z 1 EStG)
-Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 825,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 14.577,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 14.577,- und € 15.531,- gleichmäßig einschleifend auf € 479,-. (vgl § 33 Abs 5 Z 2 EStG)
-Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 778,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 19.116,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 19.116,- und € 29.271,- gleichmäßig einschleifend auf null. (vgl § 33 Abs 5 Z 3 EStG)

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2025 zu, wenn

-der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
-der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.630,- jährlich erzielt und
-der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. (vgl § 33 Abs 6 Z 1 EStG)

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.452,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 23.812,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 23.812,- und € 30.465,- auf null. (vgl § 33 Abs 6 Z 2 EStG)

Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2025 € 986,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 20.908,- und € 30.465,- auf null. (vgl § 33 Abs 6 Z 3 EStG)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG, (im Jahr 2025) höchstens aber € 479,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 599,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 778,- zu erhöhen (SV-Bonus). (vgl § 33 Abs 8 Z 2 EStG)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind (im Jahr 2025) 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, höchstens aber € 659,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gem § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG. (vgl § 33 Abs 8 Z 3 EStG)

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig

Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den EWR anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte iSd § 98 EStG haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (im Jahr 2025) nicht mehr als € 13.244,- betragen. (vgl § 1 Abs 4 EStG)

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

-€ 1.200,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2025 keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.244,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
-€ 300,-, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2025 andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.244,- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

(vgl § 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG)

Außergewöhnliche Belastungen – Partnereinkünfte

Der Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen vermindert sich um je einen Prozentpunkt

-wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
-wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.169,- jährlich erzielt

für jedes Kind.

(vgl § 34 Abs 4 EStG)

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

-durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
-bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners,
-ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner (im Jahr 2025) Einkünfte von höchstens € 7.169,- jährlich erzielt,
-durch eine Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gem § 8 Abs 4 des FLAG gewährt wird,

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag gem § 35 Abs 3 EStG zu. (vgl § 35 Abs 1 EStG)

Steuererklärungspflicht

Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat ua dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, im Jahr 2025 mehr als € 13.244,- betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 7, Z 12, Z 13, Z 14, Z 15, Z 16, Z 17 oder Z 18 EStG vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 14.448,- betragen hat. (vgl § 42 Abs 1 Z 3 EStG)

Der in § 42 Abs 2 EStG (Steuererklärungspflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen) vorgesehene Grenzbetrag wird im Jahr 2025 auf € 2.409,- angehoben. (§ 42 Abs 2 EStG)

Abzugsteuer gem § 99 EStG

Der Abzugsteuer gem § 99 EStG unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat („Nettobesteuerung“). Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben im Jahr 2025 beim Empfänger den Betrag von € 2.409,-, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist. (vgl § 99 Abs 2 Z 2 EStG)

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs 1 EStG mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen im Jahr 2025 ein Betrag von € 10.836,- hinzuzurechnen ist. (vgl § 102 Abs 3 EStG)

Außerkrafttreten der VO

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung der Änderungen der in § 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35824 vom 04.09.2024