News

Inflationsanpassungsverordnung – neue Steuerwerte für 2024: BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Verordnung des BMF zu den im Ausmaß von zwei Dritteln inflationsangepassten Beträgen im EStG 1988 für das Jahr 2024 (Inflationsanpassungsverordnung 2024)

BGBl II 2023/251, ausgegeben am 29. 8. 2023

1. Überblick

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, ARD 6823/16/2022, wurde die sogenannte kalte Progression abgeschafft und normiert, dass es zu einer jährlichen Anpassung der Steuertarife und weiterer Steuergrenzbeträge an die Inflation kommt. Die Inflationsanpassung wird durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine automatische Tarifanpassung iHv zwei Drittel der Inflationsrate und einer zusätzlichen Abgeltung des restlichen Drittels durch einen Akt des Gesetzgebers (§ 33a Abs 4 und 5 EStG).

Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge für das Jahr 2024 kundgemacht. Die maßgebliche Inflationsrate beträgt 9,9 %, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6 % anzuheben sind (und aufgerundet auf volle Euro). Welche Entlastungsmaßnahmen mit dem übrigen Drittel der Inflationsrate gesetzt werden, hat die Bundesregierung bis 15. 9. zu beschließen.

Die neuen Werte sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024, bzw wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2025 enden.

2. Inflationsanpassung für das Jahr 2024

2.1. Einkommensteuer – Steuertarifstufen

Die Einkommensteuer beträgt im Jahr 2024:


für die ersten € 12.465,-0 %
für Einkommensteile über € 12.465,- bis € 20.397,-20 %
für Einkommensteile über € 20.397,- bis € 34.192,-30 %
für Einkommensteile über € 34.192,- bis € 66.178,-40 %
für Einkommensteile über € 66.178,- bis € 99.266,-48 %
für Einkommensteile über € 99.266,- bis 1 Mio €50 %

Für Einkommensteile über 1 Mio € beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55 %.

2.2. Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 bei einem Kind € 555,- und bei zwei Kindern € 751,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 248,- jährlich. Voraussetzung ist dabei, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.729,- jährlich erzielt. (§ 33 Abs 4 Z 1 EStG)

Der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 jährlich bei einem Kind € 555,- und bei zwei Kindern € 751,-. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 248,- jährlich. (§ 33 Abs 4 Z 2 EStG)


Bis 31. 12. 2023Ab 1. 1. 2024
AVAB/AEAB: 1 Kind € 520,-€ 555,-
AVAB/AEAB: 2 Kinder € 704,-€ 751,-
AVAB/AEAB: Zusatzbetrag für jedes weitere Kind € 232,-€ 248,-
Zuverdienstgrenze (maximale Partnereinkünfte) AVAB€ 6.312,-€ 6.729,-

2.3. Unterhaltsabsetzbetrag

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht im Jahr 2024 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 34,- monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von € 51,- und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils € 67,- monatlich zu. (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG)


Bis 31. 12. 2023Ab 1. 1. 2024
Unterhaltsabsetzbetrag: 1. Kind € 31,-€ 34,-
Unterhaltsabsetzbetrag: 2. Kind € 47,-€ 51,-
Unterhaltsabsetzbetrag: für jedes weitere Kind€ 62,-€ 67,-

2.4. Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt im Jahr 2024 € 449,-. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 774,-, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 13.683,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 13.683 ,- und € 14.579- gleichmäßig einschleifend auf € 449,-.

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um € 730,- (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 17.943,- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von € 17.943,- und € 27.476,- gleichmäßig einschleifend auf null. (§ 33 Abs 5 Z 1 bis 3 EStG)


Bis 31. 12. 2023Ab 1. 1. 2024
Normaler Verkehrsabsetzbetrag€ 421,-€ 449,-
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag€ 726,-€ 774,-
Einschleifgrenzen für erhöhten Verkehrsabsetzbetrag€ 12.835,- und € 13.676,-€ 13.683,- und € 14.579,-
Zuschlag zu (erhöhtem) Verkehrsabsetzbetrag€ 684,-€ 730,-
Einschleifgrenzen zu Verkehrsabsetzbetrag-Zuschlag€ 16.832,- und € 25.774,-€ 17.943,- und € 27.476,-

2.5. Pensionistenabsetzbetrag

Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht im Jahr 2024 zu, wenn

-der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
-der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.468,- jährlich erzielt und
-der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.363,-, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen € 22.351,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 22.351,- und € 28.597,- auf null.

Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag im Jahr 2024 € 926,-. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von € 19.626,- und € 28.597,- auf null. (§ 33 Abs 6 EStG)


Bis 31. 12. 2023Ab 1. 1. 2024
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag – Zuverdienstgrenze (maximale Partnereinkünfte)€ 2.315,-€ 2.468,-
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag € 1.278,-€ 1.363,-
Einschleifgrenzen für erhöhten Pensionistenabsetzbetrag€ 20.967,- und € 26.826,-€ 22.351,- und € 28.597,-
Normaler Pensionistenabsetzbetrag € 868,-€ 926,-
Einschleifgrenzen für normalen Pensionistenabsetzbetrag € 18.410,- und € 26.826,-€ 19.626,- und € 28.597,-

2.6. Einkommensteuer unter Null (Negativsteuer)

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind im Jahr 2024 55 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit a EStG (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG, höchstens aber € 449,- jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, sind höchstens € 561,- rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um € 730,- zu erhöhen (SV-Bonus).

Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, sind im Jahr 2024 80 % der Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 4 EStG, höchstens aber € 618,- jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit f EStG. (§ 33 Abs 8 EStG)


Bis 31. 12. 2023Ab 1. 1. 2024
SV-Rückerstattung – maximaler Betrag€ 421,-€ 449,-
SV-Rückerstattung bei Anspruch auf Pendlerpauschale – maximaler Betrag€ 526,-€ 561,-
SV-Bonusplus € 684,-plus € 730,-
SV-Rückerstattung – maximaler Betrag bei Pensionisten€ 579,-€ 618,-

2.7. Sonstige steuerliche Werte


BeschreibungWerte 2023Werte 2024
Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht – Freigrenze für nichtösterreichische Einkünfte (§ 1 Abs 4 EStG)€ 11.693,-€ 12.465,-
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige – Einkünftegrenzwerte (§ 4 Abs 4 Z 8 lit b EStG)€ 11.693,-€ 12.465,-
Außergewöhnliche Belastungen: Grenzbetrag für verminderten Selbstbehalt (€ 34 Abs 4 EStG) bzw Freibetrag (§ 35 Abs 1 EStG)€ 6.312,-€ 6.729,-
Steuererklärungspflicht – Einkommensgrenzen (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG)€ 11.693,-
€ 12.756,-
€ 12.465,-
€ 13.598,-
Abzugsteuer – Freigrenze bei beschränkter Steuerpflicht (§ 99 Abs 2 Z 2 EStG)€ 2.126,-€ 2.267,-
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger – Hinzurechnungsbetrag (§ 102 Abs 3 EStG)€ 9.567,- € 10.199,-

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34461 vom 04.09.2023