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Info des BMF vom 9. 4. 2020, 2020-0.225.082
1. Kurzarbeitsbeihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vom AMS an den Arbeitgeber gewährt wird. Sie dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur SV und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs 3 AMSG).
Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind Beihilfen nach dem AMSgesetz von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b AMSgesetz an den Arbeitgeber steuerfrei.
2. Kurzarbeitsunterstützung
Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles geleistet, der sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt. Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie der Kurzarbeitsunterstützung zusammen.
Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Von der Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer zu entrichten (§ 37b Abs 6 AMSG).
Die Kurzarbeitsunterstützung, das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis sind allerdings in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.
3. Beispiel (vereinfacht)
3.1. Abrechnung Lohnsteuer
Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Bruttolohn/-gehalt
- Steuerfreie Bezüge gem § 68 EStG
- Dienstnehmerbeiträge zur SV (inkl. vom Arbeitgeber übernommene)
- Sonstige Werbungskosten (zB Pendlerpauschale) und Freibeträge
Lohnsteuerbemessungsgrundlage x Lohnsteuertarif
Lohnsteuer
3.2. Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Beitragsgrundlage
3.3. Kommunalsteuer
Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Bemessungsgrundlage
Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten.
3.4. Kurzarbeitsbeihilfe
Pauschalsatz pro Ausfallstunde x Verrechenbarer Ausfallstunden
= Kurzarbeitsbeihilfe
Die Kurzarbeitsbeihilfe ist gem § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei.
Hinweis: Den Volltext der Info finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/