News

Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Info des BMF vom 9. 4. 2020, 2020-0.225.082

1. Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vom AMS an den Arbeitgeber gewährt wird. Sie dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur SV und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (§ 37b Abs 3 AMSG).

Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind Beihilfen nach dem AMSgesetz von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b AMSgesetz an den Arbeitgeber steuerfrei.

2. Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des Verdienstausfalles geleistet, der sich aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt. Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie der Kurzarbeitsunterstützung zusammen.

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl. Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Von der Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer zu entrichten (§ 37b Abs 6 AMSG).

Die Kurzarbeitsunterstützung, das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis sind allerdings in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.

3. Beispiel (vereinfacht)

3.1. Abrechnung Lohnsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung

+ Kurzarbeitsunterstützung

+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Bruttolohn/-gehalt

- Steuerfreie Bezüge gem § 68 EStG

- Dienstnehmerbeiträge zur SV (inkl. vom Arbeitgeber übernommene)

- Sonstige Werbungskosten (zB Pendlerpauschale) und Freibeträge

Lohnsteuerbemessungsgrundlage x Lohnsteuertarif

Lohnsteuer

3.2. Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung

+ Kurzarbeitsunterstützung

+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Beitragsgrundlage

3.3. Kommunalsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung

+ Übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV als Vorteil aus dem Dienstverhältnis

Bemessungsgrundlage

Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten.

3.4. Kurzarbeitsbeihilfe

Pauschalsatz pro Ausfallstunde x Verrechenbarer Ausfallstunden

= Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist gem § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei.

Hinweis: Den Volltext der Info finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28890 vom 10.04.2020