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Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten
BGBl II 2023/164, ausgegeben am 2. 6. 2023
Die Verordnung des BMF legt fest, welche Drittstaaten zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als „teilnehmende Staaten“ gem der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. 10. 2014 (OECD-MCAA), BGBl III 2017/182, anzusehen sind.
In § 2 der Verordnung werden zudem jene 51 dieser teilnehmenden Drittstaaten aufgezählt, die die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA für den Empfang der Informationen erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. 5. 2023 in Kraft.
Die Verordnung BGBl II 2022/194, Rechtsnews 32601, tritt dafür am 1. 5. 2023 außer Kraft.