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Verordnung des BMF zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten
BGBl II 2024/124, ausgegeben am 16. 5. 2024
Die Verordnung des BMF legt fest, welche Drittstaaten zwecks automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten als „teilnehmende Staaten“ gem der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. 10. 2014 (OECD-MCAA), BGBl III 2017/182, anzusehen sind.
In § 2 der Verordnung werden zudem jene 55 dieser teilnehmenden Drittstaaten aufgezählt, die die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA für den Empfang der Informationen erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. 5. 2024 in Kraft.
Die Verordnung BGBl II 2023/164, Rechtsnews 34110, tritt dafür am 1. 5. 2024 außer Kraft.